464 Mühle.'
In der Grafschaft Mavk aber:
Für einen Berlin. Sch. Weitzen 4 Stüb.
— — — — Roggen 3 —
. — — — — Gerste und Malz 2; —
— — — Branntweinschrot von
Weihen 4 —
— — — — Roggen 3 —
— — — — Hafer, Buchweizen u.
Fulterschrot 2 —
gegeben, und nach eben diesen Sätzen auch von demeinkommenden fremden Mehl, Brot, Kuchen, Bierund Branntwein, das Mutter an den Orten, wobisher dergleichen davon zu nehmen gebräuchlich ge-wesen, entrichtet werden.
Z) Am Gewicht sollen beym Eingänge zur Wa-ge exklusive des Sacks, welcher, wenn selbiger kei-nen ganzen Scheffel hält, auf - - i Pfund
von einem Scheffel und unter zwey Schef-fel, auf - , - - » - 2 —
von zwey Scheffel und drüber, auf 3 —gerechnet wird.
Der Scheffel Weitzen zu - - - 88 —
— Rocken - - - - 8o —
— — Ma>z - - - - zo —
— — Weitzen zu Branntwein-
schrot , - - 88 —
— — Rocken - - - - tza —
— — Duchweitzen, Hafer und
Futteckschrot - - 72 —
passiren.
4) Obgedachtes Gewicht muß den Mahlgäsren,wo das Mutter in Gelde erhoben wird, in gutem,ausgemahlt',ien Mehl wieder zurück geliefert, undaus dem jeden Ortä, zu haltenden Vorrat he lasten,im Fall daran etwas fehlen sollte, sofort ersetzet,dagegen auch dasjenige, waS an dieser Pfundzahlüberschießen sollte, wieder in den Vorrathskastcn ge-schüttet werden; wo das Mutter aber in Raturagehoben wirb, muß den Mahlgä/ten das §. 3. be-fummle Gewicht- jedscb nach Abzug des ein Sechs-zehntheil Mutter, im Hcrzogthum Eleve undMcurs,und das ein Zwanzigtheil Mutter in der -GrafschaftMark, in gutem, ausgemahlenen Mehl zurück gelle-?fcrt werden; und dafern der Müller oder dessenKnechte das Mehl verdorben, muß ersterer, nach
vorher-