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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 4L5

vorhergegangener Untersuchung sofort zur Schaltungdes Schadens angehalten werden.

In Ansehung des Staubmehls bleibt es, wiees an jedem Orte gebräuchlich gewesen, jedoch wirdhierdurch festgesetzt, daß von ioo Pfund Weitzenhöchstens r Pt'llnd, und von 100 Pfund Rocken nurch Pfund Staubmehl an den Orten, wo dafür bis-her etwas gerechnet worden, von Hafer, Buckiveit-zen, Malz und Futterschrot aber gar kein Staub-mehl paffiren soll.

5) Die Mahlgäste müssen in der Ordnung undohne Vorzug, wie sie zur Mühle kommen, gefordert,und keiner dem andern sonder Ausnahme vorgezo-gen werden; es wäre denn Sr. Königl. MajestätGetreide, welches jedesmahl den Vorzug hat.

6) Ein jeder Mahlgast ist also schuldig, seineReihe abzuwarten, und soll niemand Schwierigkeitmachen, erforderliche» Falls auch des NckchkS zu mah-len, indem das Mahlwerk seinen ungehinderten Fort-gang haben muß.

7) Wenn eine Mühle wegen Wasser - oder Wind-mangels dreymahl 24 Stunden zu mahlen nicht imStande ist: so joll der Müller gehalten seyn, denZwangmahlgästen gedruckte Paffierzettel, welche al-lenfalls, wenn die Müller solche selbst drucken zulassen im Stande, jeden Orts Magistrat oder Rent-meifter, den die Mühlen angehen, auf des MüllersKosten, für denselben drucken lassen muß, unentgelt-lich zu geben, damit diese Mahlgenossen ihre Noth-durft auf andern Mühlen suchen und finden kön-nen. Wenn aber ein wichtiger Bau vorfallen sollte,und die Mühle daher Z bis 4 Wochen lang still ste-hen müßte: so soll der Müller den Mahlgenossensolches 4 Wochen vorher bekannt machen, damit siesich im Vorrath mit Mehl versehen können, undmuß der Müller sie zu helfen, auch zu sorgen su-chen, daß die Mühle in der Zeit wieder in Gangkomme, weil dafür keine Remission gegeben werdensoll. Lasern aber in solchem Fall der Müller dieMahlgäste nicht fördern kann, muß er ihnen vorge-dachte Passirzettel nach der zunächst gelegenen königl.oder Privatmühle unweigerlich und unentgeltlich er-theilen, und mit der Halbfcheid des Mülters vondem Müller, der die Mahlgenossen unterdessen för-dert, zufrieden seyn, als weshalb er sich mit dem

<p«c. rechn. Enc. LXVl. Äch. Gg Müller,