466 Mühle.
Müller, wohin die Mahlgäste gewiesen worden, zuarrangiren hat, indem letztere nur das einfacheMahlgeld, oder Mutter in Natura zu geben ver-bunden sind. An den Orten, wo Roßmühlcn befind-lich find, muß der Müller dafür sorgen, daß solchejm guten Stande erhalten werden; und da solcher-gestalt bey einer anhaltenden Windstille den Mahl-genossen, welche selbst Pferde haben, solche vorzule-gen unverwehrt bleibt: so muß der Müller für die-jenigen, welche keine Pferde haben, dergleichen an-zuschaffen, und dieselben also binnen den gesetztendreymahl 24 Stunden fortzuhelfen suchen, sonst aber,da dieses nicht geschehen sollte, denselben die Passir-zettel unweigerlich ertheilen, hingegen auch befugtseyn, von den Mahlgästen, wofür er selbst Pferdezum Rossen anschafft, außer dem ordinären Muttervder M-Hlgelde, das bisher jeden Orts gebräuchlichgewesene Geld, falls hicrbey nichts unbilliges, odereine übermäßige Beschwerde der Mahlgenossen an-zutreffen, zu fordern.
Wobey es sich jedoch von selbst versteht, daß,«0 bisher nichts davon gegeben worden, solchesauch ferner unentgeltlich geschehen müsse. An den-jenigen Orten, wo wegen Hergebung der Pferdezum Rossen nichts gewisses bestimmt, müssen Haupt-pachter, sobald als sie anmerken, daß die Mahlge»«offen willkührlich behandelt werden, solches derKammer anzeigen, und bey derselben, was hier-in der Billigkeit gemäß festzusetzen, in Vorschlagdringen.
8) Soll kein Müller, er sey auf einer königl.-Amts-, Adelichen, oder andern Privatmühte, sichbey lo Thlr. Strafe unterstehen, einen fremden Mahl-gast, ohne dergleichen im Anfang des vorigem §. be-merkten Zettel, anzunehmen.
9) Im Fall in einer Privatmühle mit Dorwis-sen des Eigenthümers hiergegen gehandelt wird: sosoll dieser gleichfalls so hoch bestraft werden.
10) Wenn aber auch der Müller selbst eineQuantität Mehl in Verrath zu halten, und dadurchdie ankommenden Mahlgäste, sowohl nach Verlaufder im §. 7. determinirten dreymahl 24 Stunden,cils auch bey einem vorzunehmenden Mühlenbau zuHelfen im Stande, sollen die Mahlgäste für ihr Ge-treide gemahlenes Mehl, nach der §. 3. gemeldeten
Pfund-