M Mühle.
obern Seite oder Flache, zu gleicher Höhe gearbei-tet, auch in der Mitte so gefaßt ist, daß er egallaufe, und dabey kein Geprassel gehört werde.
Gleichwie nun auch jeder Müller schuldig ist,die Mühle, wenn selbige scharf und zurechl gemachtworden, ehe das Getreide von den Mahlgäften auf-geschüttet wird, rein auszumahlen; also muß der-selbe zum erstenmahl kein Kaff auf den Steinschütten, und denselben damit anfüllen, sondern esmuß solches mit reiner Kleye geschehen; daher keinMahlgast sein Getreide aufzuschütten verbundenseyn soll, bis die Mühle rein ausgemahlen, und dieaufgeschüttete Füllkleye, oder Semmel hervorkommt,mithin zedermänniglich das Seinige erhält, und auchgut Mehl verschaffet wird.
12) In den Mühlen soll richtig BerlinischesMaß, und zwar im Herzogthüme Eleve und Für-stenthume Meurs, wo der sechszehnrc Theil vomScheffel an Multer genommen wird, eine von Eisenoder Kupfer gestempelte Metze, so 8 Zoll- im Durch-messer halten Muß, in der Grafschaft Mark aber,wo der zwanzigste Theil genommen wird, ein der-gleichen Multermaß, so 7 Zoll im Durchmesser, und4 Zoll im Rande hoch seyn muß, gehalten, und miteinem Streichhölzchen und eisernen Kcltchen an sel-bige fest gemacht werden, da denn dir abzulieferndeHetreidemetze über des Mahlgastes Sack gehörig ab-gestrichen werden muß; jedoch, da Malz und Men-gekorn sich aus der Metze streichen läßt, so wirdnachgegeben, daß solches mit der Hand abgestrichenwird; das übrige reine Getreide aber, ist mit demStöckchen gleich abzustreichen.
iz) Den Mahlgästen stehet allezeit frey, aufden Mühlen herum zu gehen, und nach dem Ihri-gen zu fragen; auch dahin zu sehen, das,alles rich-tig zugehe; wie denn zu dem Ende die Mühlen nichtfinster, sondern durch Fenster und Luken dergestaltlicht zu halten sind, daß ein jeder sehen könne, wiemit seinem Getreide und Korn umgegangen werde.
14) Kein Müller soll sich unterstehen, ein meh-reres an Multer oder Mahlgeld, als verordnet izt,es sey unter was für Verwand es wolle, weder zufordern noch zu nehmen, oder Umgriffe zu tentiren,wofür er bey jedem Contravenrions. Fall um loRthlr.bestrafet, auch vorkommenden Umständen nach, und
wenn