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les stehen, mithin dieselbe sich in allem, nach derdavon dependirenden Ordnung, gehörig zu achtenhaben, und auch der Mutter und Vorrathskastenunter der Acciskasse Schloß gehalten werden muß.
Und da, wie vorgedacht, die Gesellen von Lei-stung eines wirklichen Eides befreyet, sie aber aufalle Defraudanonen bey den Mühlen wegen derAccise mit Acht zu geben, durch einen Handschlagangeloben müssen: so sollen selbige, wenn sie zu Un-terschleifen mit conniviren, oder selbst Anlaß dazugeben, doppelt so hoch, als der Defraudant selbst,bestrafet werden.
17) Damit auch alle Klagen, sowohl bey Stadt-ais Landmühlen, zwischen Müllern und den Mahl-gästen desto eher, wegen Vervorthejlung in derMetze, evitiret werden mögen: so sollen die Müllergehalten seyn, den Rumpf aichen zu lassen, also, daßman gleich bey dem Aufschütten sehen könne, ob r.2. Z. 4. oder mehr SÄwffel aufgeschüttet worden,damit darnach der Müller die gewöhnliche Metze,und ein mehreres nicht nehmen, und auch von denMahlgasten nicht vervortheilet werden möge; undwenn die Müller nicht » 6arc> publicatloni- binnensechs Wochen den Rumpf solchergestalt aichen las-sen, und nach dem § 12. keine geaichte Metze an«geschaft, und auf der Mühle hatten, soll ein jederderselben, so darunter ermangelt, in 5 Rthlr. StrafeHerfallen seyn, als worauf sowohl die Rcntmcrster,als Magistrate und Acciskaffen in den Städten Achtgeben müssen.
18) Wenn in Mühlensachen Klagen vorkommen:so sollen selbige bey dem Hauptpächter, dafern aberdieser zu weit entlegen, bey dem nächsten Landrath,Magistrat oder Acciskasse angebracht, und wenn eseine Kleinigkeit, solche nach geschehener Untersuchungsofort entschieden, wenn aber die Sache von Jm-portanz ist, und über ivo Thlr. beträgt, das dar-über aufzunehmende Protokoll im Herzogthum Elevean die dasige Krieges- und Domainenkammer, imFürstenthum Meurs und der Grafschaft Mark aberan die dortige Kriegs- und Domainenkammer-De-putation zur weitern Verfügung eingeschicket werden.
iy) Damit nun dieses Mühlenrcglement zu je-dermanns Wissenschaft kommen möge, und sowohlder Mahlgast, als auch der Müller, sich darnach
richte«