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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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richten könne: so soll solches überall gewöhnlicher»maßen publicirt und bekannt gemacht, auch in jederMühle ein Exemplar ausgegangen werden. Wienun Höchstgedachte Sr. Königl. Majestät über obigesalles mit Nachdruck gehalten wissen wollen: also hatjedermann sich hiernach allerunterthänigst zu achten,und für Schaden und Ungelegenheit zu hüten. Sixn.Berlin, den 18 Febr. 1772.

Auf Sr. Königl. Majestät allergnädigsten Spe»cial - Befehl.

v. Massow. v. Blumenthal. v. d. Horst,v. Derschau. Baron v. der Schulenburg.

D- Auszug aus dem Königl. Preuß. Re-glement für die Brauer, Branntwein-brenner, Bäcker, Mehlhändler undübrige Getreideconsumrnten, inglel»chen für die Müller, die Versteuerungdes Malzes, Branntweinschrots undMehls betreffend. I)e äsro Berlin,den 28. März 1787-

§. ii.

An denjenigen Orten, wo noch keine Mühlen-wagen vorhanden sind, sollen selbige, wenn zu de«ren Anlegung geschritten werden wird, entwedernahe bey den Mühlen, oder doch an solchen Ortenzu stehen kommen, woselbst sie dem Publico am be-quemsten sind.

Sämmtliche Mühlenwagen aber müssen sowohlzur Sicherstcllung der Gefällt, als zur geschwindenFörderung des Public! mit den erforderlichen Offi«cianwn versehen werden.

§. 12.

Die bey denjenigen Mühlenwagen, welche be-reits von den Acciseämtern ressortiren, angestelltenOssicianten sollen ohne Ausnahme den Provmcial-Accise- und Zoll-Direktionen und den Acciseämternjedes Orts subordinirt seyn, so wie auch die einge-henden Mühlenwage-Gefalle ferner zu den dasigenAccisccassen fließen selten.

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