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6 ) die Anzahl der Säcke, worin er das decla-rirte Mal-quantum zur Mühle bringen will,den dem Acciseamte declarieen, und zugleich die ta-rifmäßigen Gefalle dafür entrichten.
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Jeder Brauer darf nicht mehr noch weniger anMalz declariren, als er zu dem vorzunehmenden Ge-bräude gebraucht, oder nach der Localbrauordnungfestgesetzt ist. Auch darf derselbe
§- ich
das Malz von verschiedenen Getreidesorten nichtvermengen, und solches nach geschehener Vecmen-gung bey dem Acciseamte dcclanren, und zur Wagebringen, widrigenfalls er die nach §. 20. darauf ge-setzte höhere Versteuerung sich selbst zuzuschreibenhat. Vielmehr muß er jede Gctrcidcart besondersdeclariren.
§. 16.
Die vorsrehendermaßcn geschehene Deklarationmuß der Acciseeinnehmer in das geordnete Declara-tionsregister eintragen, die entrichteten Gefalle ge-hörigen Orts in Einnahme stellen, und dem Acci-sauren darüber eine Aecise-Quilung ertheile».
§- > 7 -
Wenn die Mühlcnwage in der Stadt ist, somuß der Brauer sodann das versteuerte Malzquan.tum zur Mühlenwaqe bringen, und die vom Accise-anit erhaltene Ouitung vorzeigen. Wir verbietenden Mühlenwagc - Officianten hierdurch ausdrück-lich, kein Malz und Getreide zum Schroten oderVermahlen, ohne Vorzeigung einer solchen Quitungzum Einwiegen anzunehmen.
§. 18.
Der Mühlenwagemeifter, und wo solches vondem Magistrat ressortirt, zugleich auch der Accise-Officiant muß hierauf zuvörderst genau nachsehen,ob das zur Wage gebrachte Malz naß oder trocken,vermengt oder lediglich von der bey dem Acciscamtdeclarirken und in dessen Schein bemerkten Getrci-keart seo, ingleicben ob die Iahl der Scheffel undSäcke mit der Accisequittung übereinstimme.
§. iy.
Nachdem dieses sorgfältig nachgesehen und rich-tig befunden worden, so nimmt der Mühlemvaae-meister mit Hülfe des Mühlenwageknechts und des
Gg 5 Brauers