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Brauers das Malz zur Wage und wiegt es vor-schriftmäßig ab. Wird aber eine Unrichtigkeit ent-weder in der declarirten Getreideart oder Scheffel-zahl entdeckt, so muß das Malz sofort in Beschlaggenommen, und dem Acciseamte davon zur nähernUntersuchung unverzüglich Anzeige geschehen.
§. 20 .
Alles Malz muß an den Orten, wo solches bis-her üblich gewesen, ferner trocken zur Wage ge-bracht unv erst in der Mühle genetzt werden, wosolches aber bisher genetzt zur Mühle gebracht wor-den, bleibt es bey der hergebrachten Einrichtungunverändert, auch muß solches, wie §. iz. schon fest-gesetzt ist, nicht vermengter Getreideart seyn.
Wenn vermengtes Malz vorgefunden wird, sollder Brauer angehalten werden, die Accise nach denSätzen der am höchsten zu versteuernden unter demMalze befindlichen Getreideart zu entrichten, undzu dem Ende eine anderweite Accjsequitung zu lö-sen, bis dahin das Malz auf der Wage zurückbe-halten werden muß.
§. 21 .
Alles Malz, Getreide, Mehl und Schrot, wel-ches zur Mühlenwage, es sey entweder zum Einwie,gen in die Mühle, odev bey der Zurücklieferung ausderselben gebracht wird, muß von den Wage-Offi-cianten getreulich und mit gehöriger Genauigkeitabgewogen werden, und wird sowohl dem Mühlen-wagemeister als dem dabey etwa angestellten Acci-se.-Officianten bey Strafe der Cassation untersagt,nicht das Geringste ohne Abwiegung und nach blo-ßem Gutdünken anzunehmen und einzutragen, mitwelcher Strafe auch gegen den Mühlenwagcknechtverfahren werden soll, wenn es mit seinem Borwis-sen geschieht, und er solches, seiner Pflicht gemäß,dem Accisantcn nicht angezeigt hat.
§. 22 .
Jeder Steuerschuldige, welcher etwas zur Wagebringt, und sich damit im Sommer, und zwar vom2i März bis zum 21. September von 7 bis 12 UhrVormittags, und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, imWinter ober, nähmlich vom 21. September bis 21.März von 8 bis 12 Uhr Vormittags, und Nach-mittags von 1 bis 4 Uhr einfindet, muß sogleichund ohne den mindesten Aufenthalt abgefertiget,
außer