Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
475
JPEG-Download
 

Mühle.

475

außer vorgebuchter Zeit aber, und am wenigsten inder Nacht, schlechterdings nicht das Geringste bey10 Rthlr. Strafe zur Wage angenommen werden.

§. 2Z.

Treffen mehrere Accisanten auf der Wage zu-sammen, so müssen selbige nach eben der Zeit, wiesie nach einander ankommen, auch wieder abgeferti-get werden.

§. 24.

Wenn die versteuerte Scheffelzahl beym Abwie-gen mit dem in der Wagetabelle bestimmten Gewicht,nach Abzug der Tara übereinstimmet, so muß derWagemeister dem Brauer einen gedruckten Wagezet-tel ertheilen, worin

s.) Jahr und Datum,

b) Nahme des Brauers,

v) Die Scheffelzahl und Getreideart,

6 ) Anzahl der Säcke.

e) das Gewicht zur Mühle, und

f) Nahme der Mühle, wohin es geht,ausgedrückt seyn muß, welcher dem Brauer, wennzuvörderst Vorstehendes nebst der Nummer der vondem Brauer producirten Accisequitung in dem Müh-lenwageregister unter der laufenden Nummer ange-merkt worden, zuzustellen, und demselben auch dieAccisequittung zurückzugeben ist.

§. 2H.

Damit auch das Gewicht durch die Mahlmetzenicht alterirt werde, so soll dieselbe an den Orten,wo es bisher gebräucblich, nicht in Natura genom-men, sondern dem Müller nach den currenten Markt-preisen und der Localobservanz bezahlet werden, undder Müller schuldig seyn, diese Bezahlung unweiger-lich anzunehmen. Sollte aber an einigen Orten esgebräuchlich seyn, die Mahlmetze in Natura demMüller zu geben, oder solches zum Besten der Conrfumenten, denen die Aufbringung des baaren Gel-des zu schwer fallt, eoneediret werden müssen, sokann solches zwar nachgegeben werden, jedoch mußalsdenn die Mahlmetze nicht besonders zur Mühlegebracht, noch besonders gewogen, sondern dem Ge-wicht des eingehenden Korns zuaddiret, und beymausgehenden Getreide wieder abgezogen, auch vonden Provinzial-Accise» und Zoll-Direktionen, vonden Städten, wo die Localumstande dergleichen Ab-

weichsn--