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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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weichungen von der allgemeinen Regel nothwendigmachen, zur Approbation berichtet werden.

§. 2Ü.

Da wegen der sehr verschiedenen Beschaffenheitdes Getreides und Malzes unmöglich ist, das Ge-wicht des Malzes so ganz genau M bestimmen, sosoll auf eine Verschiedenheit von 2 Pfund gegendaS in der Wagctabelle angezeigte Gewicht einesScheffels in der Mühlenwage nicht attendiret, undvon dem fehlenden oder übersteigenden Pfunde we-der mehr noch weniger an Aceise erleget, sondernder Scheffel als richtig angenommen, inzwischen daseigentliche Gewicht in dem Mühlenwage - Registerund dem zu ertheilenden Wagczettet genau bemerketwerden.

§- 27.

Wenn hingegen die Differenz gegen das in derMühlenwage > Tabelle bestimmte Gewicht, sich überzwey Pfund auf den Scheffel Malz belauft, muff derMützlenwaacmeister solches nicht paffircn lassen, son-dern dem Aeciscamte, bey Strafe der Caffation, da-von sofort Anzeige thun, welches ohne Zeitverlustmit dem das Brauwesen rcspicircnden Magistrats«mitglicde, diesen Umstand genau untersuchen, unddem Befinden nach entscheiden muß, ob eine Ueber-messung nöthig sey, oder nicht.

§. 28.

Betrögt aber die Verschiedenheit des Gewichtsvon dem ^zur Wage gebrachten Malze gegen dieWagetabelle pro Scheffel Z Pfund und drüber, sosoll das Malz mit einem geeichten Scheffel übermes«sen werden, und wenn sich alsdenn findet, daß dasMehrgewicht nicht durch die Bonität des Getreides,sondern durch Uebermaß verursachet worden, so sollselbiges als eine intendirte Defraudation angesehen,und das Uebermaß des Malzes confiscirct werden,wobey es zu keiner Entschuldigung gereichen soll,daß aus Versehen mehr eingemcssen worden, als ge-schehen sollen, weil jeder Brauer bey dem Einmessendes Malzes selbst zugegen seyn, oder für das Ver-sehen seiner Frau, Kinder und Dienstboten einstehenmuß. Da, wo das Malz bisher glatt abgestrichengemessen worden, passirt auf den Scheffel Z Metze^ Uebermaß, wo solches aber geraufelt gemessen wor-den, bleibt es bey dcr Localverfafsung.

§- 29'.