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Mühle.
Wenn die Mühle, woraus das Malz zumSchroten gebracht wird, außer der Stadt belegenist, ist der Brauer gehalten, sich bey dem Auspässi«rcn bey dem Thorschreiber zu melden, und sowohlden Acciseschein, als den Wagezettel zu produciren.
§- Zo.
Der Thor-schreiber ist sodann schuldig, die An«zahl der Säcke nach den Wage- und Äccisezettelnzu untersuchen, und nachzusehen, ob solche voll sind.Wenn sich nichts Bedenkliches findet, so muß er denInhalt des Accisescheinö nebst dessen Nummer, un-gleichen das in dem Wagezettel befindliche Gewichtin das Thorregister eintragen, das Datum desAusgangs nebst der Nummer des Thorregisters aufdem Rücken des Acciscscheins attestiren, und denAcciseschein selbst nebst dem Wagezertcl dem Brauerzurückgeben, welcher sodann gehalten ist, geradewegeszur Mühle zu fahren.
§. Zl.
Bemerkt der Thorschreiber eine Unrichtigkeit, -so muß er sogleich bey Strafe der Caffation demAcciseamte zur weiter» Untersuchung davon Anzeigethun.j
- §. 32.
Wenn die Mühlenwage außerhalb dem Thoreangelegt ist, so muß der Brauer sich mit dem ihmvom Acciseamte nach Z. 16. ertheilten Zettel, unglei-chen dem versteuerten Malze bey dem Thorschreibermelden, welcher nach der Vorschrift §. Zo. solchesnachstehet und bey befundener Richtigkeit den Aus-gang, wie vorhin vorgeschrieben worden, attestiert.
Dem Mühlenwagemcister wird in diesem Fall,bey Strafe der Cassation, untersagt, kein Mal; zumEinwiegen anzunehmen, wenn nicht auf dem ihmzu producirenden Acciseschein der Ausgang von demThorschreiber attestiert worden.
§. 33 -
Jeder Müller, welcher zur städtischen Consumtionschrotet oder mahlet, er gehöre zur Stadt oder zumplatten Lande, soll von dem Magistrat des Ortsoder seiner sonstigen Gerichtsobrigkeit auf die pünkt-liche Befolgung dieses Reglements, in Ansehung derihm darin ertheilten Vorschriften, mittelst Hand-schlages verpflichtet werden.
Z- 34-