478
Mühle.
§. 34 -
Jeder Müller muß für seine Bcscheider oderKnappen und Müblenburschen eiiistehn und derenVersehn vertreten, und wird jederzeit, es sey nun,daß die Cvntravent on von seidigen, oder von ihmselbst, begangen worden, in die gedoppelte Strafedes Konsumenten genommen.
Kein Müller, er gehöre zu einer Stadt oder zudem platten Lande, soll sich unterstehen Getreide-der Malz von städtischen Einwohnern zum Gemahloder Verschroten anzunehmen, wenn ihm nicht dervom Thorschreiber attestiere Accisezettel, ungleichender Mühlenwagezettel nebst dem darin bestimmtenMalz- oder Getreidequanto zugleich eingehändigetwird. Eben so wenig
4. ZÜ.
darf ein Müller sich unterstehen, Getreide oderMalz anzunehmen, wenn der Accisezettel nicht aus-drücklich auf ihn gerichtet ist, oder die darin be-merkte Scheffelzahj oder Getreideart nicht zutrifft,oder die Anzahl und Quantität der benannten Säckenicht übereinstimmet. Er darf auch
§- 37 -
sich nicht unterstehen, das zum Vermahlen beydem Acciseamte declarirte Getreide abzuschroten, oderdas zum Verschroten declarirre Getreide zu vermal),len, sondern er muß schlechterdings nach t-er Anwei-sung und der auf dem Accisezettel befindlichen Dekla-ration verfahren.
§- 38 >
Welcher Müller sich dergleichen, entweder selbst,oder durch seinen Bescheider, Knappen und Mühl-burschen zu Schulden kommen läßt, soll, im erstenContraventivnsfall für jeden Scheffel mit 3 Rthlr.Strafe beleget, im zweyten selbige verdoppelt, imdritten auf eine dreymonathliche Zuchthausstrafe, undim vierten Eontraventionsfall, auf eine einjährigeFestungsstrafe erkannt und dem Befinden nach desfernern Betriebs der Müllerprofession unfähig erklä-ret werden.
§. 3y-
Wenn der Müller überführet werden sollte, daßer das ihm ohne Accisc- und Mühlenwagezettelzum Vermahlen, oder Verschroten überbrachte Mal;
oder