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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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oder Getreide zwar nicht behalten, jedoch solchesblos von sich gewiesen, und die schuldige Anzeigedavon zu thun, unterlassen habe, so soll derselbedicserhalb gleichfalls zur Verantwortung gezogen,und dem Befinden nach mit harter Leibesstrafe be,legt werden.

§. 40.

Wenn die Mühle, worauf das versteuerte Ge-treide, oder Malz vermahlen, oder abgeschroten wer-den soll, überleget ist, muß der Eigenthümer, daszur Mühle gebrachte Malz bey dem Thorschreiberdeponiern, und einen andern Aceisezettcl, als welcherihm gegen Zurückgabe des vorigen ohnentgeldlichertheilet werden soll, nachsuchen, solchen auch beydem Mühlenwagemeister zur Annotation vorzeigen,und dann erst das Getreide oder Malz mit demneuen, vom Thorschreiber ebenfalls attestieren Acci-sczettel, imgleichen den Wagezettel auf eine andereMühle bringen- Es ist daher zu Vermeidung der-gleichen Aufenthalts ralhsam, daß derjenige, welcheretwas zur Mühle bringen will, zuvörderst Nachrichteinziehe, ob der Müller solches anzunehmen im Stan-de oder Willens sey.

§. 4l-

In den Mühlen sollen jederzeit geeickte Scheffel,oder Lubben zu eins, zwey oder vier Scheffel vor-handen seyn, damit bey den Revisionen der Accise-und Zollofficianten, auch Mühlenbereitcr, nöthigen-falls das verdächtige Getreide oder Malz überschla-gen werden kann.

§. 42.

Zu Erleichterung der Revisionen, und damitvon den Accise- und Mühlenwagezetteln kein dop-pelter Gebrauch zur Beeinträchtigung Unserer Ge-fälle gemacht werden könne, so sollen die Müllerschuldig seyn, das Getreide oder Malz, welches zu-sammen gehöret, besonders zu stellen, und an einemder Säcke, die auf jeder Parthie ertheilte Accise-unb Mühlenwagezettels anzuheften.

§- 43 -

Sobald das Getreide oder Malz zum Vermah-len, oder Verschroten aufgeschüttet wird, sollen er-wähnte Zettel an den Gang gestecket, wenn dasGemahl fertig, eingerissen, wieder an den Sack ge-

hefiek.