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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühte.' H8)

§. 26. 27 und 28 in Absicht der Vrsurr verordnet

worden.

§- 8y.

Derjenige Brauer, welcher zugleich Branntweinbrennet, soll zu Verhütung aller Defraudationen derRegel nach nicht von der nähmlichen Getreidearbbrennen, wovon er brauet.

Ferner soll derselbe ohne besondere Erlaubnißder Accife - Direction, welche dieserhalb an UnsereGeneral-Administration zu berichten hat, nicht zireiner und derselben Zeit, m demselben Hause zugleichbrennen und brauen, sondern wenn er brauen will,davon 8 Tage vorher Anzeige thun, da, sodann seineVranntweinsblasen zuvor durch das Aceiseamt ver-siegelt werden müssen.

Wenn ihm aber ein Gebräude ohne seine Schuldgänzlich umschlägt, so soll ihm nachgelassen werden,nach vorhergehender Deklaration bey dem Acciseam-re, und geschehener Nachzahlung der etwa, mehr Merlegenden Gefalle, solches zum Brennen zu verwenden,

§. yi.

Kein Bäcker, Mehlhändler, oder städtischer Mül-ler soll neben seinem Gewerbe auch das Brannte-wcinbrennen betreiben können, sondern in regul»von letzterm ausgeschlossen seyn. Sollten aber aneinigen Orten, oder in einigen Provinzen selbigezum Vranntweinbrennen berichtigt seyn, so habendie Provinzial-Accise- und Zoll-Directiones zu be-richten, worauf sich diese Befugniß gründet, undVorschläge zu thun, wie nach den Localumständen,die Unterschleife zu hemmen, und was für Präcau-tiones, um solchen vorzubeugen zu nehmen sey»dürften.

§. 92.

Soll den Brauern und Branntweinbrenner»,in großen und solchen Städten, woselbst sie bis an«her kein Futter haben abschroten lassen dürfen, sol-ches auch fürs künftige verbothen; in den Städte»aber, woselbst die Träber und der Sey zur Füttern«-des Viehes nicht hinreichend sind, wie bisher, dieAbschrotung des- Futters fernerhin nachgelassen blei-ben, nur müssen zur Verhütung aller hierbey mög-lichen llnterschleife, von den- Acciseämtern die sichres-Ken Masregeln getroffen werden,

. HKL

r.93.-