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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Wühle,

Den Branntweinbrennern, soll nur ein bestimm-tes Getreidequantum von jeder Sorte, nach Verhält-niß ihrer Familie, und Dienstboten, zum Vermah-len nachgelassen, und dieses Quantum alljährlich vomAcciseamte des Orts festgesetzet werden,

§ 94 - .

Es soll keinem Müller und Bäcker erlaubt seyn,Stein- und Staubmehl, Mengsel, und schwarzes un-reines Mehl an die Branntweinbrenner zu verkau-fen. Die Müller sollen solches in besondere Kastenaufsammeln, auch an städtische Viehmäster, oder an-dere Einwohner nicht davon verlassen, ohne solchesden Aceiseämtern anzuzeigen./

Ferner darf kein Bürger, oder Einwohner ei-ner- Stadt, sich unterstehen, mit einem Branntwein-brenner zu colludiren, für selbigen Futterschrot, auffeinen Nahmen zu declariren, oder sonst zu Defrau«dationen der Accisegefälle behülflich zu seyn; undsollen die Uebertrcter dieser Vorschrift, wie die De-sraudanten, selbst, bestrafet werden.

§. 95 -

Den Landmüllern wird bey 5 Rthlr. Strafefür jeden Scheffel untersaget, für einen städtischenEinwohner Branntweinschrot zu machen, es sey denn,daß in außerordentlichen Fällen ein Erlaubnißscheinyom Acciseamte dazu ertheilet worden,

96.

Wenn Branntweinschrot von auswärts einge-bracht wird, muß solches am Thore dcclariret, einverhältnißinäßiges Pfand gesetzet, hiernachst, zurMühlenwagc gebracht, sodann versteuert, und in demBrennbuche des Branntweinbrenners eingetragenperden.

§, 97 -

Alle Handinükle» ohne Ausnahme sollen vonnun an, in Aceisebaren Städten und Flecken abge,schaffet werden, und bey zo Rthlr. Sträfe, Nieman-den sich dergleichen zu bedienen erlaubt seyn.

. Was hiernächst die Bäcker, Mehlhändler undübrige Getrejdeconsumenten anbetrifft, so soll§- 98.

Mes Getreide, so nach den Städten gebracht,und dort consumiret, oder ausgeschüttet wird, denbisherigen Tarifmäßigen Umschüttgeldern oder Ein-gangs-