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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 487

gangsaccise, von vier guten Pfennigen für den Schef-fel unterworfen seyn.

§- yy-

Alles Getreide, welches zur Consumtion derStädte vermahlen wird, es sey zum Backen, Stärke-machen, oder anderm Gebrauch, muß, wie solchesin vorstehenden, bey dem Malz und Branntweinschrotverordnet worden, bey dem Acciseamte declariret,und versteuert, sodann auf der Mühlenwage einge-wogen, der Ausgang am Thore attestiert, auf derbestimmten Mühle declarirtermaßen abgemahlet,, beydem Eingänge nachgesehen, auf der Mühlenwagezurückgewogen, und von dem Acciseamte nach ent-richteten Wagegefällen, die Quitung darüber erthei-let werden.

§. I0O.

Die Bäcker, Mehlhandler, Stärke- und Puder-macher, wie auch die Viehmäster sollen, zur Erleich,terung der Controlle, Getreidebücher hallen, worindie versteuerten Quanta vom Acciseamte eingetragenwerden müssen.

§. IOI.

In den Städten, wo keine Mühlenwagen vor-handen find, und vor der Hand sogleich nicht ange-leget werden können, sind die Bäcker, Stärkemacherund Viehmaster verbunden, sich geeichte Scheffel zuhalten, und bey dem Einmessen in ihren Häusernso wie in den Mühlen eben den Formalitäten unter-worfen, so in Absicht der Brauer und Branntwein-brenner vorgeschrieben worden.

In Absicht der übrigen Consumenten ist zwarsolches nicht erforderlich. Um indessen die Defrau-dationen Unserer Gefällt möglich zu verhindern unddie Consumenten gehörig zu controlliern, wird hier-durch festgesetzet, daß nicht eher einiges Mehl vonden Müllern verabfolget werden soll, bis solches vor-her von den Accise-Ossicianten übermessen, und un-tersucht worden, ob nicht mehr Getreide vermahlenals versteuert sey. Nach geschehener Ucbermessungmüssen die Säcke von den Accise-Ossicianten versie-gelt, und allererst in den Thoren bey dem Eingän-ge, oder in den offenen Städten bey dem Acciseamteentsiegelt werden.

Wer vorstehende Vorschriften nicht befolgt undunversteuertes Gemahl einbringt, soll außer der

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