498 Mühle.
Stacheln abgedroschen ist, soll an Mehl einen ge-strichenen Scheffel und 6 Metzen Kleyen ge-ben *).
Gerste wird zu Malz zum Bierbrauen ge-macht, muß aber vorher in der Mühle geschrotenwerden. Von dem Schrotmalz pflegt der Müllerkeine Mahlmetze abzuziehen, weil er das Malznicht so gut als rohes Getreide an den Mannbringen kann, solches Mehrn auch sonst im Schutund Guß viel Verwirrung macht; man vergleichtsich daher gemeiniglich mit dem Müller, und giebtihm seinen Lohn dafür an Gelde. An einigenOrten ist es sogar gesetzlich verordnet, daß derMüller so wenig vom Malzschrot, es mag Ger-sten oder Weihen seyn, als vom Branntwein-schrot, die Metze in Natur nehmen, sondern ihmdie zukommende Metze nach dem Marktpreise, oderwie man mit ihm sich verglichen, mit Gelde be-zahlt werden soll **). Zuweilen bekommt derMüller, nebst dem Gelde, auch etwas Nachbiervon jedem Gebraude. Bey diesen Umständen mußder Müller eben so viel Schrot zurückliefern, alser, dem Gewicht oder Maß nach, an Malz in dieMühle bekommen hat.
Wenn man aus der Gerste Graupen ma-chen läßt, und selbige, wie gehörig, ganz seyn sol-len, so erhält man von einem Scheffel Gerste ausder Mühle ^ Scheffel Graupen, ^ Scheffel Mehlund Metze Kleyen zurück ***). Ändere rech-nen 8 bis 9 Metzen Graupen von einem Scheffel
Gerste,
') S. Halle's Werkstätte der heutigen Künste, zBand,
p- 40.
'*) S. halberstädtisches Mühlenreglement, j. 1. nnd 4.
**') S. Gedanken von der Würderung der wirthtchastlichen
Naturalien- §. 40. im 6 Bande der ik»». Nachrichten,