Mühle. 509
ten, und das Branntweinbrennen der Brauer, inAnsehung ihrer Braunahrung, nur ein Nebenge-werbe ist; so wird hiermit festgesetzet, daß beym Mal-ze, es sey so viel es wolle, niemahls mehr als einSack von 4 Scheffeln mit angenommen und gleichnach dem Malz abgeschrotet! werden soll. Was über4 Scheffel gebraucht wird, muß auf den Windmüh«lcn gemahlen werden. Sollte es aber in den Was-sermühlen an Mahlwerk fehlen, so soll ein solcherBrauer von dem Dcpartementsrath, und in dessenAbwesenheit, von der Mühlenadministration jedes-mahl einen Erlaubnißschein hierzu unentgeldlich be-kommen.
Da sich nun dieser Verordnungen ungeachtetbey der Auswage des Malzes zuweilen einige Strei-tigkeiten ereignen können: so isi hier zu bemerken,daß die Streitigkeiten, die beym Malz und demdazu gehörigen Schrot entstehen, bloß von derUnachtsamkeit, Nachlässigkeit, oder wohl gar vonder Bosheit der Brauerkncchte herrühren. Dennwenn z. B. ein unachtsamer oder nachlässigerBrauerknecht seines Brotherrn Malz bereits auf-geschüttet hat, und das, was beym Hineinschüttenmit der Tubbe öfters vorbey fällt, nicht achtet, undsolches, wenn er das Letzte im Rumpf hat, nichtgehörig zusammen kehret und dazu schüttet; somuß daraus ein ungewöhnlicher Abgang entstehen.Hingegen muß der Folgende, wenn er das dane-ben liegende zusammen fegt, und ein ordentlichererKnecht als der vorige ist, nothwendigerweise ent-weder gar keinen Abgang oder wohl gar Ueberge-wicht haben, nachdem das Quantum des Zusam-mengefegten beträgt. Ferner verursachen Liederlich-keit Und Muthwitte, auch einen ungewöhnlichenAbgang, wenn z. B. der Brauerknecht sich ausder Mühle entfernt, und der Kasten in seiner Ab-wesenheit sich so voll anhäuft, daß, wenn er wie-der in die Mühle kommt, schon vieles auf der
Erde