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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühlen 565

mini, urilig alles, was dasselbe besser und nutzbarmachen kann, z» thun und vorzunehmen berechti-get; woraus denn leicht zu ersehen, daß ihmauch aus dein Lehcnstücke oder Flusse, die in Le-hen gegeben wurden, eine Mühle anzulegen, nichtkann verwehret werden, wenn auch gleich demHerren selbst, der bereits in der Nähe eine Mühlehat, dadurch einiger Vortheil sollte entzogen wer-den. Es entstehet aber hier die Frage: ob auch«in Vasall eine Mühle in eine andere Art, ohneEinwilligung des Herrn, verwandeln dürfe? DieRechrolehrer pflegen hier gemeiniglich einen Unter-schied zu machen, ob entweder r) die Mühle vondem Vasallen selbst, oder doch von dessen Vorfah-ren, in dem Lehen errichtet worden sey? in welchemFall sie demselben diese Macht, aus dieser Ursachezusprechen, weil diese Mühle nach ihrer äußern Ge-stalt völlig sein eigen ist, so gar, daß nach Endi-Kung des Lehen- dessen Erben, wenn der Herr ih-nen den Werth dafür wieder zu erstatten verwei-ßerl, solche aiederzuretssrn, Holz, Steine und andereBau - Materialien wegführen zu lassen, unverwehrtist. Oder ob 2) der Herr dem Vasallen eineschon erbaue» Mühle mit in Lehen gegeben habt)in weichem Fall sie dafür halten, daß dem Vasal-len, da er «ur dir Nutzungen daraus zu ziehe»habe, eine Veränderung damit vorzunehmen eigent-lich nicht zustehe, es müßte denn seyn, daß dieselbeso beschaffe«, daß die Mühle alsbald in ihres vo-rigen Stand wieder gesetzt «erden könnte, oderLoch der Lehnsmann vor deren Veränderung- demHerrn eine gültige (üauricm, daß er, oder seine Er-ben, nach Erledigung de« Lehns, ihm die Mühlein ihren alten Stand setzen wollten, gesteüet hätte.Dennoch aber tragen die mehrst«» Recht-lehrer kei»Bedenken, diesen Unterschied zu verwerfen, und da-

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