Mühle.
für zu halten, daß dem Vasallen allezeit, wenn esausgemacht ist, daß solche Veränderung zum Vor-theil und Aufnahme des Lehns gereiche, eine Artder Mühle, in eine andere zu verwandeln, erlaubtsey. Inzwischen können nach dem LongobardischenLehenrechte, die Erben des Vasallen, wenn er dasLehen ohne seine Schuld Verlierer, oder solches aufdie Aanaten kommt, die Unkosten, welche auf dieErbauung der Mühle gewendet worden, wieder for-dern, wenn anders der Herr, oder die Agnatennicht geschehen lassen wollen, das sie solche wiederniedrrreissen und die Balken daraus wegnehmensollen. Durch hergebrachte Gewohnheit aber, undnach den Churfürst!. Sächst. Rechten gehören alleGebäude dem Lehnsfolger, dergestalt daß die Allo»dial»Erben des Vasallen sich nichts davon anzu-maßen haben. Und ob wohl, was die Windmüh-len betrifft, ehemahls die Juristen-Faculität zuLeipzig und die Herrn Schöppen daselbst nicht ei-nerley Meinung gewesen, indem die letztem behaup,«n wollen, daß dieselben als fahrendes Haabe, denAllodial-Erben zukämen, jene aber, daß sie viel-mehr gleich andern Lehnögebäuden, den Nachfolgernin Lehn zusprachen: so kann doch heutiges Tage*hierüber kein Streit mehr erreget werden, da der Chur-fürst der Leipziger Juristen-Facultät Meinung, durcheine besondere Entscheidung bestätiget hat.
Bey dieser Gelegenheit müssen wir noch ei-nige Fragen welche hierher zu gehört» scheinen,erörtern. Erstlich wird gefragt: Ob eine Mühlevon einem Ort auf einen andern dürfe verlegt wer-den? dieses wird gar leicht aus dem, was wir be-reits oben ausgeführet haben, zu entscheiden seyn.Denn wenn in einem Lande einem jeden frey ste-het, eine Mühle zu erbauen, so wird ihm auch un-verwehrt seyn, daß er an einem Orte feine Mühle
nieder«