Mühle. 567
niederreiße, und an einem andern eine neue anlege,weil ihm an beyden Oertern dieses Recht zustehet;es müßte denn seyn, daß der Nachbar aus einergerechten Ursache ein sus solches untersagen zukönnen, (als welcher Fall allerdings anzunehmenist) erlanget hätte, oder die Verlegung andern zumPräjudiz gercichete, als wenn z. B. die zuverlegen«de Mühle eine Zwangmühle ist, oder vielleicht dieBauern ihr Fröhnen zu leisten gehalten sind, dadiese hierdurch so wohl, als auch die Besuchungder Mühle unbequemer und schwerer gemacht wer-den. Wofern aber die Anlegr ng der Mühle auf derLoncetston des Landesherr» beruhet, und dieserjemanden auf einem gewissen Platze eine Mühlezu errichten, gestartet hat: so kann sie von demsel-ben an keinen andern Ort verleget werden, da derWille des Fürsten nur auf diesen Ort insonder-heit gehet, und viele Ursachen vorhanden seyn kön-nen, warum der Fürst solches an einem andernnicht würde vergönnet haben.
II) Es wird ferner auch hierüber gestritten,nach welchen Gesetzen oder Statuten man sichalsdenn zu richten habe, wenn eine Mühle aufden Gränzen zweyer Herren Länder oder ziveyerMunicipal - Städte, welche beyde verschiedene Ge-setze oder Statuten haben, gelegen ist, ob nähmlichnach desjenigen, wohin der Fluß gehört, oder viel-mehr besten, worin die Mühle selbst erbaut, oderdas zu derselben gehörige Gebäude sich befindet?Das erstere will Hering daher, weit das Haupt-werk der Mühle in Wasser besieht, behaupten.Man wird aber wohl einen Unterschied machenmüssen; denn die Mühle schwimmt entweder aufdem Wasser, in welchem Falle man des Hering'SMeinung billig beybehalten kann, weil alsvenn die-selbe nicht nur von dem Wasser getrieben wird.
Nn 4 sondern