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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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568 Mühle.

sonder» auch darauf als auf dem festen Landesteht; im andern Falk aber, wenn sich die Maschi-ne in einem Gebäude, das auf dem Lande erbautist, befindet, so ist vielmehr dafür zu hallen, daßman sich nach den Gesetzen oder Statuten desje-nigen Orts, worin solches gelegen, zu richten habe.

III) Ferner da es sich zutragen kann, daßdurch ein Landesgesctz, oder auch andere Verträgeausgemacht worden, daß die Mühlen in einer ge-wissen Weite von einander entfernt seyn sollen, sowird gefragt: Wie diese Ausmessung, ob nach demWasser, oder nach dem festen Lande, und ob beyder ersten Art die Krümmungen des Wassers mitzu rechnen, oder ob sie vielmehr in der Luft undalso in einer geraden Linie geschehen solle? Diemehresten meinen, man müsse das Wasser messen,und halten dafür, daß hierbey nicht auf eine gera-de Linie, sondern auf den natürlichen Lauf dessel-ben zu sehen sey.

Wir kommen nunmehr auf das Verbie-thlMIsrechc, ob und wie fern solches den Mach-baren bey den Mühlen zustehen könne? Wir set-zen gleich Anfangs als eine Regel voraus: es kön-ne kein Nachbar dem andern auf seinem Grundund Boden einen Mühlenbau vorzunehmen ver-wehren, wenn er nicht solches Recht auf eine denGesetzen gemäße Weife erlangt habe. Die Wahr-heit dieses Satzes erhellet aus der natürliche»Freyheit, und der daher fließenden freyen Gewaltauf seinem Boden nach Belieben zu bauen. Eskann sich aber zutrage«, daß man diese Freyheitverliert, indem dieselbe entweder von dem Fürsteneingeschränkt, oder auch, wenn sie von einer Pri-vatperson selbst« durch eine genügsame Erklärungihres Willens, an einen andern abgetreten wird.Denn es fließt hieraus, daß dieser hierdurch ein

Recht