Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Papiermacheroldmmg. IZ-

XI.VI. Se. Majestät verbieten hingegen den Ge,schwornen, keine Meister Fabrikanten, die aufgehörthaben Papier zu machen, oder andere Arbeiter, alsdiejenigen, welche wirklich in den Mühlen in Arbeitstehen, in diesem Etat zu begreifen, bey drey hunrdert Livres Strafe.

XI.VII. Die Meister Fabrikanten können dieje-nigen von ihren Gesellen und Lehrlingen, wie sie fürgut befinden, zu einer Verrichtung des Papiermarchens gebrauchen, die sich am besten für sie schickt,ohne daß jemand von diesen Gesellen unter irgendeiner Ursache und Vorwand sich widersetzen darf,bey Strafe von drey Livres für jeden Gesellen, wel-cher dergleichen Widersetzlichkeit begeht, und einerviel größer» Strafe, wenn er darin beharret.

XI.VHI. Se. Majestät verbieten den Gesellenund Arbeitern, ihren Meister zu verlassen und zuencm andern zu gehen, wenn sie nicht demselben inGegenwart zweyer Zeugen sechs Wochen vorher da-von Nachricht gegeben haben; bey hundert LivresStraf* an Gelde, oder Gefängniß', und bey dreyhundert Livres Strafe gegen den Meister Fabrikan-ten, welcher dieselben in Arbeit genommen hat: in-dem niemand einen Gesellen oder Arbeiter anneh,mcn soll, der nicht einen schriftlichen Abschied vondem Meister, bey welchem er zuletzt gearbeitet hat,oder im Fall derselbe solchen ohne Ursache verwei-gert, von dem Richter des Orts, auszuweisen hat.Diese zuerkannten Strafen sollen die Hälfte zumVortheil Sr. Majestät, und die andere Hälfte zumVortheil der Meister, die von ihren Gesellen ohneAbschied verlassen worden sind, bcygetrieben werden.Zugleich aber sollen auch die Meister gehalten seyn,ihre Gesellen und Arbeiter, die sie erlassen wollen,in Gegenwart zweyer Zeugen sechs Wochen vorherdavon zu benachrichtigen, bey Strafe, ihnen ihrenLohn und Kost während dieser sechs Wochen zu be»zahlen.

XI.IX Seine Majestät verbieten auch den Mei«ster Fabrikanten, einander die Gesellen und Arbeiterabspenstig zu machen, indem sie ihnen einen größer»Lohn versprechen, als sie bey dem Meister, wo siearbeiten, empfangen, unter eben den in dem vorher-gehenden Artikel angedroheten Strafen, sowohl ge-gen die besagten Meister Fabrikanten, als gegen dieerwähnten Gesellen und Arbeiter.

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