Papiermacherorvnuttg. 1Z2
begegne»/ und unter keinerlei) Ursache und Vokwandihnen Geschenke oder Gebühren abzufordern, oderim Fall der Entgegenhandlung soll ein jeder Geselleoder Arbeiter mit zwanzig LivreS Strafe an Gelbeoder Gefängniß belegt, und wenn er darin behar-ret, mit härterer Strafe angesehen werden.
1-1V. Verbieten Se. Majestät allen Gesellen, Ar-beitern und Lehrlingen, .weder Papier, noch andereMaterien, oder Lkiüt , die zu Verfertigung des Pa-piers dienen, zu verkaufen; den Tabletkrämern undandern aber, dergleichen zu kaufen , bey fünfzig Li-vres Strafe an Gelde, oder Gefängniß; und wen»besagte Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Tabletkrä-mcr mehr a!S einmahl dawider handeln, so soll pein-lich wider sie verfahren werden.
l-V. Gleichergrstalt verbieten Se. Majestät allenKünstlern, kein altes Linnen, Lappen, Lumpen oderHadern, die zur Verfertigung des Papiers dienen,zu kaufen, um solche wieder zu verkaufen; allenKrämern und Tabletkrämern aber, dergleichen nichtin einem Bezirk von einer Halden Meile um jedePapiermühle herum unter keincrley Vorwand auf-zukaufen; bey Confiscation und fünfzig Livres Strafean Gelde, oder Gefängniß, gegen die Evntravenienrten, und einer höhern Strafe, wenn fie mehrmah-len dawider handeln.
I-Vl Nicht weniger verbieten Se, Majestät al-len Papiermüllern, keine Materie,.die in einen zurVerfertigung , des Papiers dienlichen Zeug oder Teiggebracht ist, zu verkaufen; allen andern Personenaber, solche» zu kaufen, unter was Verwände auchsolches geschehen möchte; bey Strafe ber'Confisca-tion und tausend LivreS Geldbuße, sowohl wider dieVerkäufer als Käufer-
I.V1I. De. Majestät erlaubenden besagten Mei-ster Fabrikanten, die Tücher, worauf dir Bogen Pa-piere gelegt werd.», wenn sie aus der Form kom,inen, und Filze heißen, in ihren Mühlen selbst zu 'verfertigen, oder verfertigen zu lassen; eS sey vonWolle, Baumwolle, Haaren oder andern Materien;oyn'c daß sie jedoch von diesen Materien einige an-dere Sorten von Zeugen verfertigen,' oder mache»lassen dürfen, es sey »uter welchem Verwände eswolle, und nicht einmahl zu ihrem eigenen Gebrau-che, bey Confiscaridn mld tausend LivreS Strafe.