Band 
Hundert und zehnter Theil, welcher den Artikel Pferd enthält.
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Pferd.

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anrichten können. Wenn es möglich ist, daßman sich, beym Ankaufe eines Beschälers, dessenErblichkeit als eine Bedingung vorbehalten kann,geht man allemahl sicherer; allein es wird sichder Verkäufer schwerlich auf solche Bedingungeinlassen, und man kann es ihm auch nicht ver-denken.

Die Unerblichkeit kann bey einem Descharlec auch von einem Zufalle herrühren, welchesodann verschwindet, wenn der Zufall aus demWege geräumt ist. Dieser Zufall kann eineKrankheit, oder eine unrechte Behandlung desBeschälers seyn. Durch jene können die Säfteverdorben, und die Zeugungötheile geschwächtwerden, und durch diese kann ihm ein Mangelan Kräften verursacht werden. Jene müssendurch Arzeney verbessert werden, und diese wirddurch eine bessere und gehörige Behandlung ausdem Wege geräumt. Man geht mit dergleichenPferden oft ganz verkehrt zu Werke, und suchtsie durch reizende Mittel, als Eyer und spa-nische Fliegen, in den vorigen Stand zu sehen,verdirbt sie aber dadurch gänzlich. Bey der Be-handlung eines Beschälers kann c§ seyn, daß erentweder zu karg ernähret, und durch zu schwereArbeit ermüdet worden, oder er wird durch znstarkes Futter und zu viele Ruhe,.wie einSchwein gemästet. Beydes ist der Zeugung hin-derlich.

Ein Beschäler muß von allen sich fort-pflanzenden Fehlern, das ist, erblichen Fehlern,frey seyn. Erbliche Fehler sind die, welche ihrenUrsprung aus der Natur des Pferdes selbst ha-ben, ohne daß ein äußerlicher Zufall etwas da-zu beygetragen. Hieraus wird folgen, daß all-Hauptmängel als solche betrachtet werden müssen,

Ec A wozu