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Pferd.
wozu noch andere mehr gehören. Einige gibt eS,welche erblich und auch nicht erblich seyn kön-nen; welches ein Kunstverständiger leicht beut»theilen muß.
Aus dem hier festgesetzten Grundsätze las-sen sich alle Fehler als erbliche oder unerblichebeurtheilen. Z. B. ein kuhhefsigcr Beschäler wirdeben solche Füllen zeugen, weil sein Fehler ihmvon Narur eigen ist, wenn man sich aber denFall denkt, daß das Pferd in der Jugend aMEllenbogen das Bein beschädigt habe, wovon eskrumm gewachsen ist, so wird eü dieses Fehlerswegen vom Beschälen nicht auszuschließen seyn,sondern immer gesunde Füllen zeugen. -Überbei-ne. zerbrochene Glieder, durch zu strenge Arbeitentstandene Stelzenfüße, und dergleichen mehrvon äußern Zufällen entstandene Fehler, sindkeinem Beschäler in Absicht des Erbend hinder-lich. Zu oen Fehlern, die erblich und nicht erb-lich sein können, gehört die Blindheit. Unbestimmthält man sie für erblich, welches höchst unrechtist. Man muß einen Unterschied machen, ob siedem Beschäler aus dem Geblütc, aus einer inseiner Natur liegenden Disposition anhange,oder ob ein äußerer Zufall, als Stoß, Schlagund dergleichen, ihn um die Augen gebracht ha*be. Im ersten Falle ist die Blindheit für erblichzu halten, im andern aber gar nickt. So ist esauch mit der Galle. Z. B. man steht vierjähri-ge Pferde, die noch gar keine Arbeit verrichtethaben, bereits mit Gallen beladen; ein solchesdarf man nie zum Beschäler wählen, weil ossi'Mbar die Natur ihn mit schwachen Theilen verst«hen hat. die geneigt sind, diese schädliche Feuck'tigkeic zu ergießen. Wenn man aber den Fallannimmt, daß ein in seiner Jugend gesunder
Hengst