58 Bonfi n' s Gemählde von Wien.
zählt. — Neben dem innern Ratbe (practcv consu-latum), welcher aus achtzehn Personen besteht,sind zwey Obrigkeiten, der Stadtschultheiß (prae-tor iivlr nuf), der des Volkes Streithändel schlich-tet und Bürgermeister heißt und der Stadt-richter (quaestor capitalium criminum), derden Blutbann übt über die Verbrecher. Außer die-sen zweyen sind keine andern Vorgesetzten, alsdie Trankstener - Einnehiner. — Jeder mag inseinem Hause Gastgeb seyn ohne Unehre; ja je-ner gilt vorzugsweise für reich und adelich, dem al-les dazu Nöthige auf eignem Grunde wächst, denndas Land hat herrliche» Weinbau und das Volk trinktihn gerne, vermehrt sich fleißig und liebt alle Genüssedes Lebens. Daher übt an Festtagen der Wein solch'blinde Macht, daß Zank und blutige Schlägereyen dabeyganz gewöhnlich sind undes nicht allein bey Nacht, son-dern auch unter Tags eine mißliche Sache ist, »»bewehrtumherzugehen. Das im Verlauf des ganzen Jahresdurch Mühe »nd Arbeit Verdiente, wird in derFast-nachrszeit lustig lebendig dem Bacchus geopfert. Hateinmahl der Wein die Köpfe erhitzt, so beginnt baldder offene Kampf, zwischen Hofleuten und Handwer-kern , Bürgern und Bauern, den Studenten unddem Volk und Niemand ist, der den blindwüthendenZwiespalt scheide! So groß ist die Menge ilnd der be-ständige Wechsel der Fremden, daß auch die aus dernächsten Nachbarschaft einander kaum kennen. Ebendarum sind auch wenig alte Familien. Aber ein unge-,heurer Zusammenfluß von Kaufherrn. Wenn sie alt