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Wiens Umstaltung
immerdar geschlossen und die Schlüssel vom Amtsbür-germeister verwahrt werden.
Die Stadt und Bürgerschaft hatte seit den älte-sten Tagen und noch bestimmter seit Rudolphs IV. Hand-festen , gegen alle Nicht-Bürger, beym Verkaufbürgerlicher Realitäten, strenges E i n st a n d s r e ch tausgeübt. Ferdinands Stadtordnung von 12. Märzi 526 befreyte seine Räthe und Hofdiener davon,Bürger zu werden , wegen des Weinschanks und andrerGüter, wegen e re r b t er oder mit einer Bürgerstoch-ter e r h e i r a t h e t e r Weingärten, wovon sie dochgleich den Bürgern bey allen Lasten mittragen sollen.— Ferdinands II. Einstandsprivilegium von 1623(Urk. Nro. 176.) erwähnt dieses Unterschiedes von er-erbten oder erheiratheten Gütern nicht, daher sämmt-lichen geheimen, Hof-und Regicrungs-Rächen dieBefreyung' auch dann zu statten kommt, wenn sieeine burgfriedische oder bürgerliche Realität, durchKauf oder sonstigen Titel erwerben. Eine unterm i 5 .Sept. i 56 r nachgefolgte Verordnung Ferdinandsbefrcyt auch die Angehörigen der Hochschule und derdamit verbundenen Bursen, Collegien und Häuser,vom Bürgereid, gegen einen Revers der Treue gegenSe. Majestät, und die Stadt, gegen Mittragung allerLasten, Austragung der daher rührenden Streitigkei-ten vor dem Rath und Stadtgericht (als loro rei si-tae und continentiae caussarum) und der Obliegen-heit, nur an bürgerlichen Besitzes Fähige wieder zuverkaufen. —Es sind übrigens schon frühere Beyspiele,daß daS Einstandsrechc gegen BesitzfahigkeltSra.ren