Städtische Satzungen »nd Sitten. i 3 g
da sich selbst in den höher» Ständen traurige Bey-spiele zu früher Beerdigung ereignet hatten. — Überdie absurden Hexenprocesse erhielt der Magistrat unddie Landgerichte (1679) eine ernste Zurechtweisungund den strenge» Verboth, ohne Anzeige an die Re-gierung in solchen Dingen vorzugehen, oder sich neuerFoltergrade zu bedienen. — Schon war ein großerTheil des orientalischen Handels in den Händen derGriechen oder R a i z e n, deren sich immer mehrerein Stadt und Vorstädten, vorzüglich am alten Fleisch-markr und in dessen Nähe ansiedelten. — 1667 er-richtete Leopold zu Wien eine eigne 0 ri e n t a l isch eHandelseompagnie und befahl die Anstellungeines Lehrers der morgenländischen Sprachen an derHochschule. Aber diese hoffnungsreichen Vorkehrungenzerfielen im Gewirre der ungarischen Unruhen. DieRaizen wurden bedenklicher Einverständnisse verdäch-tig und diejenigen, die keine besondere Hossreyheithatten, weggewiesen. — Der Leopoldstag wurdeis>Ü 5 zum Landes Feyertag erhoben.
Das magistratische Einstandsrecht (XI. 220)wurde lüby und ,668 erneuert und das alte Herkom-men darin bekräftigt, daß vor Aufgebung der Ho f-k r e y h c i t, Niemand das Bürgerrecht erhaltenkönne und umgekehrt. Die alten Rathswahlen wurdenbestätigt, fleißiger Besuch des Raths und Dienstge-heimniß empfohlen, die verschwenderischen Gastirun-gen abgestellt und insonderheit der alte Mißbrauch ge-fügt, daß aus Absterben der Bürgersfrauen gegen ih-re Männer weder gesperrt noch inventirt wurde, oft