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Reserven und Land wehr e.
Wiedergeburt des österreichischen Kriegswesens nochso wenig vollendet seyn, daß jene Maßregeln durch-aus nur einen defensiven Charakter annehmenmochten, den Niemand anfechten konnte, als derÖsterreich das Befugni'ßder Selbsterhaltung be-stritt. In Gemaßheit dessen erschienen am >2. Mayund 9. Juny 1608 die Patente über Errichrung derLandwehren und der Reserven. — Zwanzigschwere Kriegsjahre, hatten zu so manchen Nieder-lagen , zu den erzwungenen Abtretungen, zu dem,in Contributionen und Requisitionen aller Art davongetragenen Landesmark, noch große Reductione» imMilitär hinzugefügt, so, daß jeder neuerdings abgenö-thigre Kriegesausbruch den ohnehin Schwacher», im-mer wieder von Vorne anfangen und mit allen Nach-theilen der Neuheit und nothgedrungener Überei-lung ringen ließ. — Wollte sich Österreich derfurchtbaren und nahen Gefahr entziehen, so mußtees darauf denken, der schlechterdings nicht zu über-biethenden physischen llbermacht einer halben Welt,Vertheidigungskrafte nebst und außer der Armee,politische und moralische Triebfedern und ei-ne gesteigerte Nationalitat entgegenzusetzen.
Diese in der Natur der Sache und der Selbst-erhaltung liegende Maßregel, die Österreichs Doth-schafrer in Paris, Graf Clemens Metternich mit sie-gender Klarheit verfocht, hatte gleichwohl blos eine über-müthige Note des Ministers Champagny vom 3 o.July 1808 zur Folge, worin auf den Vordersatz:„ohne alle Bundesgenossen sey Frankreich in Italien