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Hundert und vier und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salz (Magnesium) bis Salzquellen enthält.
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504 Salz-CsttscripLiott.

deln> oder ob dieses nur ein Vorzugsrecht desLandesherren sey? und ob in einem oder demandern Falle die Unterthanen mit Recht angehal-ten werden können, ihr Salzbedürfniß an keinemandern Orte zu nehmen, als aus der Niederlage,welche der Landesherr angeordnet hat? —

Da das Salz eine Waare ist, so hat indiesem Betracht ein jeder Bürger des Staats, ,der überhaupt die Erlaubniß zu handeln hat, auchdie Freiheit, dieses Produkt, wie jede andere Waareeinzukaufen, wo er will, und zu verkaufen, wohiner will. Es hat aber auch jeder Mitbürger undUnterthan die Freiheit, sein Salzbedärfniß, wennkeine Salzfabrik im Lande ist, an welche er ge-bunden ist, einzukaufen, wie jede andere Waare,wo er will. Bei dieser aus dem Naturrechtefließenden Freiheit, welche der Mitbürger behält,sein Salz an jedem Orte zu kaufen, wird sichwohl der inländische, als ausländische Salzhändler,um seines eigenen Vortheils willen, befleißigen,gute und wohlfeilere Waare zu liefern, wodurchdann auch das allgemeine Beste befördert wird.

Hieraus folgt nun, daß der Regent, als Pri-vatperson betrachtet, eben das Recht hat mit Salzzu handeln, nicht aber, daß er, als Regent, ein jVorzugsrecht habe, vor Andern allein diesen Han-del, mit Ausschließung Anderer, zu treiben, es wäredenn, daß das allgemeine Beste dabei gewönne.

Es lassen sich hier zwei Fälle gedenken,wie sich ein Landesherr den Alleinhandel des Sal-zes anmaßen kann: i) wenn er den Salzhandel,milt Ausschließung anderer Saizhändler, allein treibt, >jedoch dem Unterthane die Freiheit läßt, sein Salz-bedärjniß zu kaufen, wo er will; 2) wenn er denSalzhandel nicht nur mit Ausschließung Anderer

allein