Salz-Consttiption. 505
allein treibt, sondern auch die Einfuhr fremdenSalzes verbietet.
Eignet sich nun ein Landesherr den Allein-handel nach dem ersten Falle zu, so scheint er nichtunrecht zu handeln, weil er dem Unterthan dabeidie Freiheit läßt, sein benöthigteö Salz einzukaufen,wo er will; allein es muffen hier zwei besondereFalle in Betrachtung gezogen werden, ehe mandarüber urtheilen kann, nämlich: dieser zugeeigneteAlleinhandel hat nur den eigenen Vortheil desLandesherrn oder die Beförderung des allgemeinenBestens zum Zweck. In ersterem Fall hat derLandesherr kein Recht auf den Alleinhandel; denner hat, als Regent, nicht das Recht, Andere vondem Besitz ihrer Rechte und ihrer Freiheit auszu-schließen, um sich Vortheile zuzuwenden. DieseVortheile erscheinen oft nur geringe und fallen nichtgleich in die Augen, oder stecken auch zu verbor-gen; hierher gehört die Erhöhung des Salzpreisesin weiter Entfernung von benachbarten Salznieder-lagen; denn obgleich dem Unterthane zum Schein dieFreiheit gelassen worden, sein Salz anderswo zu kau-fen, so können doch diejenigen, welche zu entfernt vonden Grenzen der Nachbarstaaten wohnen, nichtohne Unbequemlichkeit und Kosten ihr Bedürfnißholen, sie sind also indirekt gezwungen, lieber etwasmehr zu zahlen, als sie bei einem ganz freienSalzhandel bezahlt haben würden. Es gehörthierher ferner der Fall, da bei gleichem Salzpreisschlechteres Salz verkauft wird, worunter nur derFiscus gewinnt rc.
Maßt sich aber der Landesherr in seinenStaaten, um des allgemeinen Bestens willen, denSalzhandel allein an, und läßt dabei dem Unter-thanen doch die Freiheit, wie im vorigen Fall,
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