Band 
Zwölfter und letzter Theil, die Buchstaben T bis Z enthaltend.
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Wappen.

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gab. Man gab daher dein Umfange des Siegels dieForm des Schildes und wählte auch die einmal an-genommene Waffen- oder Schildsigur dazu, welchesdie Veranlassung zum Gebrauche der Gcschlechtssiegelgab. Bis jetzt hatte man rechtliche Privatgeschäftedurch mündliche Uebereinkunft der Parteyen, in Ge-genwart einiger Zeugen, verhandelt. War das Ge-schäft wichtig, so wurde es auch wohl schriftlich ver-handelt, entweder in der Kanzley des OberregentenDeutschlands oder im eilftcn Jahrhundert auch wohlschon in der Kanzley eines subordinirten Regenten,wenn Einer oder der Andere schon einen Schreiberoder Kanzlar hatte. Seit dem zwölften Jahrhundertwurde man gegen mündliche Verhandlungen mißtrau-isch, man verhandelte Alles schriftlich und es fandensich Personen, die sich ein eigenes Geschäfte darausmachten, solche rechtliche Verhandlungen aufzusehen;das waren die Notarien, diese zeichneten die zu ver-handelnde Sache im Namen der Parteyen auf undfügten die Namen aller anwesenden Zeugen bey. ZurBeglaubigung des Aufsatzes wurden nicht blos die Sie-gel der Parteyen, sondern auch, besonders im igtenund nächstfolgenden Jahrhundert, die Siegel der Zeu-gen der Urkunde angehängt. Diese Siegel zeigtennichts anders an, als die Person desjenigen, der sichdessen bediente, den deutschen Oberregenten auf einemThron, den subordinirten Regenten, oder mit andernWorten den hohen regierenden Adel gewöhnlich zuPferd in voller Rüstung, selten zu Fuß, nur vor demzehnten und eilften Jahrhundert, aber doch ganz ge-rüstet; den Geistlichen, sobald er Landesherr war, invollem Ornat, theils stehend, theils auf einem mäßigverzierten Stuhle sitzend. Der niedere Adel bedientesich im Siegel eines symbolischen Zeichens bey denCivilgcfchaften und zwar desselben Zeichens, wodurcher sich im Waffenkampf von Andern unterschied. Der

Schild