Z7v Mühle.
Auch sollen die Trommel, Zuber, Ko^'Scheid-, Musmehl-, Ratten» und andere Siebt?wie auch Wannen, Kehrwisch und VergleichsMählgeschirr gut befunden, besonders aber an btNSieben über zwey oder drey Löcher oder Aeanicht gestattet, sondern dergleichen caffiret werdktt-
Vom Mass und Gewichte.
IV. Muß die Polizey darauf sehen, daßden Mühlen richtiges Maß und Gewicht gehalltwerde.
Die wärtembergische Mühlenordnung *)ordnet, daß ein jeder Müller in seiner Mühle t>ganzes Besteck oder Einsatz haben soll, bestehtin einem ganzen und einem halben Simmer, ^nem Vierling, einem Achtel, einem SechszehrEund einem Zweyunddrcyßigtheil eines SimlNtt ^welche Maße alle ganz gerecht, mit Fleiß geaicht'wohl beschlagen, und mit dem Stadtzeichen beMtket seyn sollen, und müssen solche Maße alle 3^von neuem von den Verordneten geaichet werbt'Weil das Mehl zu messen sehr ungewiß 'l/so sollen aller Orten Frucht- und Mehlwagengerichtet werden. §
Wo aber keine Gelegenheit ist, solche WaS.anzurichten, oder die Mühlen zu weit entlegen ß".'soll in jeder Mühle auf Kosten der Gemeinbene solche Wage mit einem eisernen Gewichtegerichtet werden, darin man einen ganzen SchtstGetreides, gegen Reichung eines Pfennigs von )dem Scheffel Frucht oder Mehl, abwägen »aWenn sich aber ein Mahlgast die Mühe nicht nmen will, alle seine Früchte darauf abzuwag^
) i»i L4. z6. und 57ten Pmikt,