Band 
Hundert und zwei und fünfzigster Theil, welcher die Artikel Sege bis Seihezeug enthält.
Seite
343
JPEG-Download
 

Seidenbau-Verordnungen. 343

und diese Arbeitsart nicht eher verlassen, bis er darineinen erweislichen Grad der Fertigkeit erlangt hat.Diese Fertigkeit äußert sich durch die Vielheit desEllenmaaßes, und auch durch die Schönheit des Ge-webes. Dieses Erfoiderniß ist eine so bedingte Noth-wendigkeit, wenn der Zweck erreicht werden soll, dieSeidenfabrikation zu verbessern, woraufynt Strengegewacht werden müßte. Diese Schulen müßten abervon Seiten des Staates errichtet werden, weil sie,wegen Anschaffung der Modelle, ein kleines Kapitalzu ihrer Einrichtung erfordern; auch würden Privat-Institute dieser Art nicht das leisten, was ein öffent-liches, mit Königlicher Freigebigkeit ausgestattetesInstitut leistet, indem das Letztere nicht nur mehrZutrauen genießt, sondern auch viele Freischüler auf-nehmen kann, was bei den Ersteren nicht der Fall ist.Es wäre noch besser, wenn eine solche Seidenbau-schule ganz aus den Staatsmitteln bestrjtten werdenkönnte, und jeder, der dieSeidenmanufaktur erlernenwollte, darin frei aufgenommen würde. Der Erfolgwürde dann noch größer seyn. Der ganze theoretischeUnterricht kann durch einen tüchtigen Lehrer ertheiltwerden, und solches in einem Jahre zwei auch wohldreimal. Der Staat trägt die Kosten und hat da-gegen auch den Gewinn, der durch die Verbesserungdes Fabrikzustandes, durch das zunehmende Gewerbe,durch den Wohlstand der Arbeiter und durch den un-gehemmten Umlauf des Betriebfonds hervorgeht;und gewönne er auch dabei gar nicht, so ist er dochdie Verbesserung eines Nahrungszweiges zu berück-sichtigen verbunden, und daß dieser eine reichhaltigeQuelle zum Unterhalte vieler Staatsbürger ist, wirdwohl Niemand, der ihn nur einigermaßen kennt, inAbrede stehen.

Seidenbau - Verordnungen, Verordnungen, welchevon den Regierungen zu Gunsten des Seidenbaues