514 Schaden-Erstattung.
Silberlinge bezahlen, der Ochse wurde aber gestei-niget. 2 B. Mos., 21, Z2. Da die Leibeigenenals eine Waare, die gekauft und verkauft wird, a»>gesehen wurden, so hätten sie auch einen gewissenPreis, welcher aber nicht genau bestimmt werdenkonnte, weil die Knechte in Ansehung des Altersund der Eigenschaften, z. B. Starke, Geschicklich-keit :c., sehr verschieden seyn konnten; allein es wardoch in gewissen Fallen nöthig, einen gesetzmäßigenPreis festzusetzen, weit man nicht immer erst in al-len Fällen handeln konnte und daraus auch oft einsehr verworrener Prozeß entstanden seyn würde, wennman alle gute und böse Eigenschaften eines Knech-tes hätte mit in Anschlag bringen wollen. MoseSsetzte daher einen gewissen Mittelpreis fest, den ervermuthlich aus dem gemeinen Herkommen genom-men hatte, und welcher dreißig Silberlinge betrug.Daß übrigens der Ochs, der des andern Knecht todtgestoßen hatte, gesteiniget wurde, setzte Moses des-wegen hinzu, um das Blut eines Menschen nochmehr zu heiligen und den Mord auch durch sinnlicheEindrücke recht abscheulich vorzustellen. Mäimo-nides macht hierzu die Anmerkung: wenn derSklave nicht auf dem Felde desjenigen, dem derOchse gehörte, todt gestoßen worden, so wäre derHerr damit losgekommen, daß sein Ochse gestei-niget worden wäre, die dreißig Seckel hätte et abernicht bezahlen dürfen.
z) Wenn ein Ochse den andern todt gestoßenhätte, so würde es einen sehr verwickelten RechtShan-del gegeben haben, wenn man hätte beweisen wollen,wer der angreifende Theil gewesen wäre. Mosesverordnet daher, daß beide Theile den Schaden tra-gen müssen. Der Ochse, der den andern gestoßen,wurde verkauft, und das daraus gelösete Geld, wieauch der todtgestoßene Ochse, unter beide getheilt.