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Schaden-Erstattung.
2 B. Mos-, 2l, ZZ, z6. War aber der Ochseschon vor dem Falle als stößig bekannt, und der-Eigenrhümer oder dessen Knecht hatte ihn nicht be-wahrt oder Acht darauf gehabt, so mußte er demEigenthümer des todtgestoßenen Ochsens einen n-dern geben, das todte Stück aber behielt er. Diesieben Dollmekscher geben diese Stelle: Wenn mäifes dem Herrn gesagt ha>t'/ daß sein Ochsestößig sei, welches wohl ziemlich auf eins hinaus'kömmt oder läuft. -
4°) Hatte Jemand einen Brunnen gegrabenUnd ihn nicht zugedeckt, oder eine ihm bereitsgehörige Grube oder Cisterne offen gelastet«, und eiirThier siel hinein, so mußte derjenige, deM die Grube'gehörte, das Thier bezahlen, solches aber für dieBezahlung behalten. Der Chaldaische ParaphraftJonathan seht hinzu: auf einem Platze, und'die-Rabbinen sagen, daß eS von einem solcher! Brünneirzu verstehen sei/ der auf einem gemeinfthaftlichWPlatze an einem öffentlichen Orte Abgraben geivöWsei; außerdem hatte ein jeden auf seinM' Grundeund Boden thun können, was er gewollt. Im Tbxk^steht von dieser Anmerkung nichts.
z) Wenn JeMand sein Vieh entweder ausBosheit oder aus Nachlässigkeit auf eines ÄnderstFeld oder Weinberg weiden ließ,' so mußte er chtzrrdadurch zugefügten Schaden ersetzen. 2 B. Most'22, 5. Diese Stelle wird gewöhnlich auf folgend^Weise übersetzt: er soll es von demBestenctufseinem Acker wieder ersetzen» Die siebenzig'Dollmetscher übersetzen es: er soll von seinem"Felde nach seinen Früchten geben; das heißt^er soll von einem Felde so viel wiedergeben, als ist-in dem Felde Anderer Schaden gethan hat. DieRabbinen nehmen dieses Wort gleichfalls in HMgewöhnlichen buchstäblichen Verstände und machen