516 Schaden-Erstattung.
daraus die Rachtöregel: daß man in allen Fällen,in we-lch.en man den Schaden ersetzen soll, das Bestedazu anwenden müsse. Andere geben hingegen demHebräischen Worte weiches gemeiniglich durch
dqö Gute, das Beste übersetzt wird, eine andereBedeutung; sie leiten es von dem Arabischen Werkenvl her, welches weiden bedeutet, davon kommt das.WortIIutal)) eins Trift; Notab heißt bei ihnen alsoso viel, als Hut» oder Weiderecht, das Weidgeld;ste übersetzen also die Stelle: Wer sein Vieh aufdes Andern Feld oder Weinberg treibt, muß dasWeidegeld, entweder vom ganzen Jahre, oder vonder Zeit, da er darauf geweidet hat, bezahlen. Ob- !.gleich Moses den Armen erlaubt, die zurückgeblie-benen Garben aufzulesen, so wollte er doch nicht,daß Andere ihr Vieh auf seine Aecker treiben sollte.Nach den ersten Erklärungen geht die Entschädigungauf den Schaden, den Jemand auf des AnderenGrundstück zu der Zeit anrichtet, wenn die Früchtenoch darauf stehen, nach den andern aber auf dasWeiden auf derselben, wenn die Früchte bereits ein-gsthan waren.
6) W^m durch Unvorsichtigkeit der HirtenFeuer auf detti Felde auskam, so mußte derjenigeden Schaden ersetzen, der das Feuer angemacht hatte.Dieses Gesetz wäre aber bei uns nicht anwendbar, weilbei uns die Hirten gemeiniglich arme Leute sind, andenen man sich wenig oder gar nicht erholen kann.Bei den Jsraeliten waren dagegen die Hirten ge-wöhnlich die Reichsten; und wenn auch ihre Leibei'genen diese Unvorsichtigkeit begangen hätten, so mußteihr Herr für den Schaden stehen. Die Einschrän-kungen der Talmudisten bei dieser Verordnung ge-hört nicht hier her; man ßndet sie im Talmudi-schen Tractat, der von den Schäden handelt.