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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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Schaden-Erstattung.

7) Hatte Einer gestohlen, so mußte er dasGestohlene zwei- vier- oder fünffach ersetzen. Wardas Gestohlene noch unverändert in der Gdwalt desDiebes, so mußte es zweifach ersetzt werden, wares schon veräußert, so mußte es bei Schafen vierfach,bei Ochsen aber fünffach ersetzt werden. War'derDieb zu bezahlen nicht im Stande, so wurde er alsKnecht verkauft, wahrscheinlich auf so viele Jahre,als zur Tilgung seiner Schuld nöthig war.

8) Hatte Jemand ein Depositum abgeleugnet,und es fand sich hernach bei ihm, so wurde es wiebei einem Dicbstahke bestraft; er mußte es doppeltersetzen. Hatte er sich davon losgeschworen und ge-stand es hernach durch Aufregung seines Gewissens,so mußte er es nicht nur wieder erstatten, sondernauch noch den fünften Theil darüber. Alle dieseEntschädigungen setzen voraus, daß derjenige, deretwas wieder erstatten sollte, auch etwas haben mußtevoran man sich halten konnte; und dieses hatte un-ter den Jsraeliten ein jeder. Jedermann hatte sei-nen väterlichen Acker, dessen Erndten angegriffenwerden konnten; im Fall der Noth konnte man auchseine Kinder, seine Frau, ja ihn selbst zum Leibei-genen verkaufen lind sich davon bezahlt machen.Was diejenigen Beschädigungen anbelangt, die imeigentlichen Verstände nicht ersetzt werden konnten,>. B. Verletzung am Körper :c., so trat das Wieder-oergeltungsrecht ein.

Nach den späteren, sowohl Römischen, alsDeutschen juristischen Ansichten desScha-den-Ersatzes, ist die Ersetzung eines dem Andsrenlugefügten Schadens sowohl nach dem Natur- alswsitiven Rechte begründet; denn so wie man schonnach dem Naturrechte schuldig ist, den durch seineSchuld oder vorsetzlich verursachten Schaden demÄnderen zu ersetzen, so verordneten eben dieses auch