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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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518 Schaden-Erstattung.

die positiven Rechte und geben auf die Entschädigungdemjenigen, der in einem Eontracte beschädiget wor-den ist, die Klage aus dem Eontracte; demje-nigen aber, welchem ausser einem Eontracte einenSchaden zugefügt worden, die Klage aus demAquilischen Gesetze pnd anderen Magen; s.wei-ter unten.

Der Schaden ist im juristischen Sinne, ein ^solcher Verlust, der das Vermögen betrifft, es sei !nun, daß dieses vermindert, oder das nur eine Ge-legenheit es zu vermehren entzogen werde, in jenem !Falle heißt es Lniiinuiw ziositivuw. oder emorbeus ,in diesem privatlvum oder Ineruni cessaus; jederandere Verlust aber, z. B. wenn ein freier Menschverwundet oder getödtet wird, ist im juristischen Sinnekein eianmenn und die Römischen Gesetze geben insolchen Fällen keine Klage auf Schadloöhaltung. Istaber meinem Vermögen ein Schaden zugefügt wor-den, so kommt es erst darauf an, ob dieses durchZufall oder durch die Schuld eines Menschen ge-schehen; wegen eines Schadens, welchen man durchZufall, z. B. durch Wetterschlag, Gewalt der Fein-de rc. leidet, kann man gegen Niemanden aus des-sen Ersatz klagen, doch kann der Pachter eines Feld-guts, welchen durch Wetterschlag und ähnliche Zu-fälle die Früchte des gepachteten Gutes oder ein gro-ßer Theil derselben verloren gegangen, den Nachsaßdes Pachtzinses verlangen; ist aber der Schadedurch die Schuld eines Menschen erfolgt, so hatentweder derjenige selbst die Schuld, der den Scha-den erlitten hat, dann kann er auch von NiemandSchadenersatz fordern, oder es hat ein Anderer ihnperursacht; in diesem Falle hat der, welcher den Scha-den verursacht hat, es entweder mit Recht, oder ohneRecht gethan; hat er es mit Recht gethan, z-wenn einer, wie es ihm die Gesetze erlauben, M