Schaden-Erstattung. 519
Haus höher gebaut und dadurch seines NachbarsHaus verfinstert hat, so findet gegen den Bauherrnkeine Klage Statt, hat er aber ohne Recht gehandelt,so ist zu entscheiden, ob der Schade von einem Con-lrahenttn in Rücksicht des Contractes verursacht, oderaußer einem Eontxacte zugefügt worden sei? In je-nem Falle ist ein Contrahent erst dann zum Scha-denersatz verbunden, wenn er vorsätzlich oder durchUnterlassung einer solchen Vorsicht, wie er sie demandern Kontrahenten schuldig war, den Schaden ver-ursacht hat/ und dazu wird er vermittelst der Klageaus dem Contracte angehalten, ist aber der Schadeaußer einem Contracte mit Unrecht zugefügt worden,so muß er immer ersetzt werden, er mag durch Vor-satz oder Fahrlässigkeit, auch nur durch den geringstenGrund der letzteren verursacht worden seyn. DasIncrnm. e6S8rm8 oder Lammim wird nie
ersetzt, wo nicht ein clamnrun vorausgegan-
gen ist.
Bei einem Schaden, welcher mit Grund be-fürchtet wird, aber noch nicht geschehen ist (vam-imm inlootum), kann, wenn solcher geschieht, auchnicht auf Schadloshaltung oder Entschädigung ge-klagt werden. Wenn zum Beispiel meines Nach-bars baufälliges Haus ein- und auf das meinige ge-fallen ist, und mir also Schaden zugefügt hat, sogeben mir die Gesetze keine SchadloShaltungsklagegegen ihn, sondern ich kann nur gegen meinen Nach-bar darauf klagen, daß er die eingefallenen Bauma-terialien wegräumen, oder das eingefallene Haus de-reljnquire, Ist aber der befürchtete Schaden nochnicht geschehen, so wird dem, der den Schaden be-fürchtet, nach dem Cdicte des PxätorS ein besonderesRechtsmittel gegeben, welches darin besteht, daß ichvon meinem Nachbar, dessen Haus mir einen Scha-den droht, eine Caution darüber verlangen kann,