Band 
Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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5Ä) Schaden-Erstattung.

daß er mix, auf den Fall, wenn sein baufälligesHaus einfallen und da? meinige beschädigen sollte, !allen den dadurch verursachten Schaden ersetzen wolle.Diese Caution kann derjenige fordern, welcher vondem benachbarten Gebäude einen Schaden befürch-tet, also nicht nur der Eigenthümer, sondern auchjeder Anderer, der von dem baufälligen Hause Scha-den befürchtet, z. B. ein jeder Einwohner oder Mie-ther des bedroheten Hauses, derjenige, welcher ausdiesem Hause ein Dienstbarkeitsxecht, ein Pfandrecht,die Nutznießung, ein emphyteutisches oder superficia.risches Recht hat, oder es s>ona üde als Eigenthü-mer besitzt, und jederer Anderer, der sein Interessebeweisen oder mit dem Eide der Bosheit bestärken,nämlich beschwören kann, daß er nicht um den An-dern zu vexiren, sondern weil er glaubt ein Recht sdarauf zu haben, die Cqrttion verlange, Diejenigen >hingegen, welche auf andere rechtliche Art sich vorden befürchteten Schaden sichern können, haben keinRecht jene Caution zu fordern; daher können z. B,Gesellschaften unter sich, derHausheständer von demVermiether, her Käufer von dem Verkäufer, derNutznießer von dem Eigenthümer, oder dieser voajenem, sie nicht fordern; ehen so auch nicht diejeni-gen, welchen offenbar kein Schuhen bevorsteht, alsz. B. weit entfernt? Nachbarn, oder welche gar keinRecht eine Sicherheit zu fordern haben; z, B. wel-che jn dem schadhaften Hause zuweilen Besuche ma-chen rc. Die Caurjyn kann nicht nur von dem Ei-genthümer des baufälligen Hauses, sondern auch vonAndern, welche ein dingliches Recht darauf haben,gefordert werden, z. B. welche ein emghyteullsches,supersiciarisches oder ein Nutznießungs-Rccht an dem-selben haben; dse Caution wird nur wegen einessolchen Schadens geleistet, welcher wahrscheinlich er-folgen kann und aus einem innerlichen Fehler der