521
Schaden-Crftattung.
Sache entsteht, nicht aber z. B. für den Schaden,den ich wegen einer, meinem Nachbar geschehenenDrohung, sein Haus anzuzünden, zu fürchten habe,oder der dem Hause meines Nachbars von der Ge-walt eines Flusses, von der schlechten stimpfichtenoder sandigen Art des Bodens droht; ob ich aberden Schaden in oder außer der Stadt, an einemGebäude, oder an Bäumen oder auf dem Felde zubefürchten habe, ist gleich; wenn von einem öffentli-chen Platze ein Schade bevorsteht, so kann nur dannCaution gefordert werden, wenn von dem zum Nu-tzen eines Privatmannes aufgeführten Werke oderGebäude, nicht aber, wenn von einem öffentlichenGebäude ein Schade zu befürchten ist; denn in die-sem Falle muß man sich an den Landesherrn oderdie Obrigkeit wenden und bitten, daß das Werk un-schädlich eingerichtet werde; auch dann kann eineCqution nicht gefordert werden, wenn Jemand aufdem Seinigen etwas zu seinem Vortheile baut odersonst unternimmt, wovon der Nachbar einen Scha-den hat; z. B. wenn jemand sein Haus höher bauet,oder um sich einen Brunnen zu machen, das aufseinem Gute sich befindende Quelkwaffer benutzt, undseinem Nachbar entzieht; ausgenommen es könnteein solcher Bau oder anderes Werk ohne Schadendes Besitzers sd eingerichtet werden, daß der Nach-bar davon keinen Schaden hat, oder es müßte dasgemeine Wohl dabei Gefahr leiden. Die Cautionäarnno snkeet» wird von demjenigen, der sie ineinen andern Namen zu leisten hat, z. B. vomNutznießer durch Bürgschaft von dem Eigenthümer,vom Besitzer kiorma siciei, von dem, der wegen sei-nes DienstbarkeitSrechts ein Werk hat, durch bloßesVersprechen geleistet, und nach dem Römischen Rechtenicht durch eine eigene bestimmte Klage, sondern nurdurch Jmploration des Prürors verlangt, Der