Band 
Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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522 Schaden-Erstattung.

Cavent ist nicht schuldig auf eine unbestimmte Zeitoder auf immer für alle Schaden gut zu sprechen,sondern es wird vom Richter nach dem Ermessender Umstände eine gewisse Zeit, nach dem RömischenRechte meistens von zehn Jahren bestimmt; ist aberkeine Zeit bestimmt, so wahrt die Caution immerfort; nach Verlauf einer bestimmten Zeit ahxx kann,wenn die Gefahr noch nicht vorüber ist, die Caukionvon neuem gefordert werden. Die Wirkung der ge-leisteten Caucion ist, daß Per Cgvent und dessen Bür-gen oder ihre Erben auf Ersetzungen alles erweisli-chen verursachten Schadens belangt werden können,wenn gleich der Cavent sein baufälliges Haus ver-äußert hatte, und zwar in Hinsicht alles Schadens,welcher den; Kläger nicht nur an seinem Hause,sondern auch an den darin befindlichen Sachen, da-durch, daß dix Miether ausgezogen sind rc. zugefügtworden. Wenn derjenige, welcher die Lautiyn lei-sten wollte, nachdem ihm dieses gebührend gemeldetworden, sie nicht leistet, so wird gegen ihn, nachgenügsamer Erkenntniß dep Sache, die Immissiondes Klägers in den Besitz des Gefahr drohenden Ge-bäudes aus dem ersten Decrete erkannt, wodurchdieser nur die Bewahrung und ein partorisches Pfand-recht erhält, nicht aber das Recht den Eigenthümerauszuweiden, sondern nur mit ihm zu besitzen, Wirdnun die Eautjon prästirt, so wird die Immissionaufgehoben; geschieht aber jene in einem nach Er-messen des Richters bestimmten Zeitraume nicht, stwird dxr Kläger auf sein Ansuchen aus dein zwei-ten Decxxt immittirt und erhält dadurch das wahreEigenthum desjenigen Gebäudes, in dessen Besitz erjmmittjrt wurde, so daß er den vorherigen Eigen-thümer davon vertreiben darf/ und auch gegen an-gebotene Caution, ihn zuzulassen, nicht mehr verbun-den ist. Wenn vor prästirter Caution der Schade