Schaden-Erstattung. 523
geschieht, so ist nach der Regel der Eigenthümerdes eingefallenen Gebäudes zur Ersetzung desselbennicht verbunden; jedoch wenn der Beschädigte durchwichtige Hindernisse, z. B, Abwesenheit zum Bestendes Staates, oder Kürze der Zeit gehindert wordenist, die Kaution zu verlangen, so kann er nicht nurauf Hinwegräumung des Schuttes klagen, sondernauch eine Kaution wegen des geschehenen oder künf-tig bevorstehenden lychadentz verlangen; wenn auchder Schade erfolgt, indem die Obrigkeit die Cau-tion erkennen will, so giebt der Prätor dem Be-schädigten eine aotio rrtilis sse elnrnno gegen denEigenthümer des eingefallenen Hauses, oder hält ihnzu einer Caution wegen des geschehenen Schadensan; ebxn so muß dieser den Schaden ersetzen, wenner die ihm aufgelegte Caution durch seine Schuldnoch nicht geleistet hat, obgleich der Beschädigte nochnicht immittirt worden war; und gleich ermaaßenwird auch eine Klage auf Schadloshaltung gegendenjenigen gegeben, welcher weder Caution geleistet,noch die erkannte Immission zugelassen hat. OhneZweifel findet heut zu Tage, wo nicht besondereGesetze etwas anders veryrdnet haben, alles diesesnoch Statt, und es kann bei einer jeden Obrigkeitdie Caution els clamno inlectq verlangt werden.
Nach den Grundsätzen des Römischen Rechtesist Diminuiu injurch clutrun ein besonderes Privat-verbrechen, welches dadurch begangen wird, wennJemand vorsätzlich oder aus Unvorsichtigkeit undNachlässigkeit dem Anderen einen Schaden zufügt,von welchem in dem Aqmlischen Gesetze gehandeltwird, Dieses enthielt in dem ersten und drittenKapitel zweierlei hierher gehörige Verordnungen.Die erste war, wer einen Sklaven oder eine Skla-vin, oder ein vierfüßiges herdenweiö gehendes Thierdes andern getödtet hatte, der sollte dem Eigenthü-