524 Schaden-Erstattung.
mer, dein dieser Schaden widerfahren, so viel dafürzu bezahlen verbunden seyn, als das gttödtete Ge-schöpf im verwichenen Jahre am meiste» werth ge-wesen war. Die zweite Verordnung enthielt, wennJemand ausser den Menschen oder der oben erwähn-ten Art von Thieren ein anderes fremdes Thier ge-tödtet, oder dem Anderen durch Verbrennen, Zer-brechen, Zerreißen einen Schaden zufügen würde,so sollte er dem beschädigten Eigenthümer so vieldafür zu bezahlen verbunden seyn, als die Sachein den nächstfolgenden dreißig Tagen am meistenwerth wäre. Es wird also
i) ein an einer fremden Sache zugefügter Scha-den erfordert, welcher von dem Kläger in jedemFalle erwiesen werden muß, und zwar ein Schadenim juristischen Sinne, welcher nämlich das Vermö- ^gen betrifft, und an einer Sache, die um Geld ?geschäht werden kann, zugefügt worden ist; dahernach dem strengen Rechte eine Klage auf Schaden-ersatz nicht gegeben wird, wenn Jemand einen freienMenschen an seinem Leibe verletzt, verwundet odercödtct; dennoch wird nach dem Römischen Rechteselbst eine milis aotio demjenigen nach dem Aqm-iischen Gesetze gegeben, welcher von dem Andern !ohne Recht vorsätzlich oder aus Unvorsichtigkeit vce- >mundet worden ist, gegen den Verwunden auf Schad- !loshaltung, nämlich auf Ersah aller Heilungskvsten Iund Vergütigung desjenigen Verlustes, den der §Kläger durch diese Verwundung an seinem gewöhn-lichen Verdienste nicht nur während der Zeit derHeilung, sondert» auch vielleicht für die Zukunfterleidet oder erleiden kann, nicht aber auf einSchmerzengekd, den Fall ausgenommen, wenn derRichter Jemanden ungerechter Weise hat folternlassen; auch nicht auf eine Schadloshaltnng wegenVerunstaltung des Gesichtes; es müßte denn, nach