Band 
Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
Seite
525
JPEG-Download
 

525

Schaden-Erstattung.

dem Auespruch der Rechtsgelehrten, diese einemjungen Frauenzimmer widerfahren seyn, welche da-durch die Gelegenheit zum Heirathen vielleicht ver-liert. Wenn aber ein freier Mensch getödtet wor-den ist, so gestatten zwar nicht die Gesehe, wohlaber die Praxis den Hinterlassenen des Gelobteren,welche von ihm ihren Unterhalt zu erwarten hatten,nämlich seiner Wittwe und Kinder, eine Klage wi-der den Thäter zu einer billigen, nach dem Alter,Stand und Einkommen des Getödteten und nachder Anzahl und den Vermögensumständen der Hin-terlassenen und des Thäters, Entschädigung; auchauf die Leichenkosten kann geklagt werden; nur mußin beiden Fällen, wenn die Klage Statt haben soll,der Verwundete oder der Getödtete nicht der Urheberder Händel, überhaupt nicht selbst an dem unglück-lichen Erfolge Schuld seyn.

2) Mußte nach dem Aquilischen Gesehe einSchade mit einen Körper einen andern Körper zugefügtworden seyn, auf welche Art es auch geschehe; z. B.wenn Jemand den Sklaven oder auch ein Thierdes Andern verwundet oder getödtet, das Haus oderden Wald des Andern angezündet, dem Andern seineKleider zerrissen oder besudelt, seinen Wein oder Oelausgeschüttet oder durch Beimischung einer fremdenMaterie verdorben, ein fremdes HauS eingerissenhat rc. Wenn hingegen von Jemanden der Schadezwar einem Körper, aber nicht mit seinem Körpergethan worden, so wird niemals die direkte Klageaus dem Aquilischen Gesehe, jedoch aber in demersten Fall die Xctio utiliü, im andern Falle die^.ciio in kuctnin auf Schadenersatz gegeben. ZumBeispiel die null», wenn Jemand den Sklaven ei-nes Fremden überredet hätte, auf einen Baum oderein Dach hinauf, oder in einen Brunnen hinabzu-steigen, und der Sklave hätte es gethan und wäre

v