Band 
Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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526 Schaden-Erstattung.

durchs Herabfallen ums leben gekommen oder ver-wundet worden; wenn Jemand einen fremden Skla-ven oder ein Thier so eingesperrt hätte, daß siehatten verhungern müssen', wenn Jemand das Pferd,auf welchem ein Anderer ritte, so gejagt hatte, daßer stürzen mußte w. rc. Die Eio in kuctum hakzum Beispiel Stakt, wenn ein um Rath gefragterRechtsgelehrter durch ungeschickten Rath, ein Rich-ter durch einen unrechtmäßigen Spruch Jemand inSchaden bringt.

z) Findet eine Klage Nicht anders Stakt, alswenn der Schade injuriU, das ist, ohne Recht zu-gefügt worden ist; denn wenn Jemand das Rechthatte, dasjenige zu thun, wovon für den Andernein Schade erfolgt ist, so kann er deswegen nichtbelangt werden. Z. B. wenn obrigkeitliche Perso-nen bei einer rechtmäßigen Urtheils - VollziehungGewalt gegen Jemanden gebraucht; wenn Jemand ^die Wasserleitung, welche der Nachbar, ohne einDienstbarkeitsrecht dazu zu haben, durch sein Gutgeführt, abschneidet; wenn derjenige, welchem dasRecht der Züchtigung zugesteht, auf erlaubte Artzüchtiget. Aus demselben Grunde ist auch derjenigezu einem Schadenersatz niemals schuldig, welcher,um sich aus einer Lebens» oder andern großen Ge- ^fahr zu retten, den Angreifer getödtet, oder ihmsonst einen Schaden zugefügt hat, wenn er nurdabei die gehörigen Gränzen der erlaubten Verthei-digung nicht überschritten hat.

4) Mnß der Schaden durch eine vorsätzlicheHandlung oder eine des Andern erfolgt seyn;daher ist derjenige, welcher nur durch Zufall einen An-dern beschädiget hat, z. B. wenn Jemand mit allerVorsicht ein Feuer gemacht und durch einen unver-mutheten Windstoß oder Einstürzung eines Hausesdasselbe eine Feuetsbrunst errögk, nicht zu einem