Schaden-Erstattung. 527
Schadenersatz verbunden; eben so wenig derjenige,welcher von einem Andern heftig gestoßen worden,so daß er dadurch auf einen Andern fallen und ihnbeschädigen mußte; eben daher ist auch ein Kind,oder ein Wahnsinniger niemals zur Ersetzung desvon ihm angerichteten Schadens verbunden. DieBeurtheilung, ob Jemand durch Zufall oder durchsein Verschulden einen Schaden verursacht habe, s.weiter Unten. ^ llebrigens ist der Thäter ohneUnterschied zur Ersetzung des Schadens verbunden,ob dieser mit Vorsatz oder durch Lmipa und durchwelchen Grad die Schuld geschehen; und selbst wennder Beschädiger mit dem Beschädigten contrahirthaben, so kann ohne Unterschied des Grades derSchuld, wegen eines jeden Schadens, welcher einerSache zugefügt worden, nach dem AqUilischen Ge-setze geklagt werden, wie solches äUS vielen Gksetz-stellen erhellt. Es entschuldiget auch den Beschä-diget niemals, ob er nach dem Befehle oder Auf-trage eines Andern vorsätzlich oder durch ein Ver-sehen den Schaden verursacht hat. Der Kläger/welcher den Schaden erlitten zu haben vorgiebk,muß ihn dagegen sowohl aus dem Vorsätze oderder (mips beweisen, so wie Mich der Beklagte,wenn er in seiner Antwort einen Zufall behauptet.Es ist auch übrigens eine (mips, wenn Jemand etwasübernommen, zu dessen guter Ausführung er zu schwachwar, wenn es ohne dem gleich wohl möglich war, denSchaden abzuwenden; wenn zum Beispiel Jemand,der sich mit einer schweren Last beladen hak, und sienicht mehr tragen konnte, sie abgeworfen und damitJemanden Schaden zugefügt, oder wenn Jemand einwildes unbändiges Pferd geritten, welches, weil eres nicht bändigen konnte, Jemanden beschädiget hat.Ferner ist auch derjenige, der sich einer gewissenKunst rühmt, ein jedes geringes, in Rücksicht dieser