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Schaden-Erstattung.
Kunst begangenes, Versehen eine und ver-
bindet ihn zur Schadloshaltung.
;) Ist erforderlich, um auf Ersatz des von ei-nem andern verursachten Schadens klagen zu können,daß der Beschuldigte nicht selbst durch seine SchuldAnlaß gegeben habe; wenn daher dem Angreifer,der Provocant, oder der Urheber der Händel voneinem anderen verletzt, verwundet oder getödtet wenden ist, weder er, noch seine Hinterlassene ein Rechtzu klagen haben; wenn daher zum Beispiel Jemanddem Anderen Erlaubniß oder Auftrag gegeben hat,Feuer an einem gefährlichen Orte seines Hauses zuhaben und dadurch sein Haus in Brand gerathenist, so steht ihm keine Klage auf Schadenerstattungzu; und endlich ist
6) erforderlich, daß der Schade aus der vor-setztzichen ober culpösen Handlung des Beklagten undnicht anderswo entstanden sei; denn wenn auch Je-mand eine begangen, wodurch der Andere einen
Schaden erlitten hätte, allein dessen Vergehen nichtunmittelbar die Ursache des erfolgten SchadenS wäre,so würde er zu einer Schadloshaltung nicht ver-bunden seyn. Unter Voraussetzung dieser Erforder-nisse steht dem Beschädigten oder dessen Erben wi-der den Beschädiget, nicht aber wider dessen Erbeneine Klage aus dem Aquilischen Gesetze auf Ersetzungdes verursachten Schadens zu, und zwar aus demersten Kapitel auf den Werth der getödteten Sache,so wie er am verwichenen Jahre am höchsten war,und allen nebenher verursachten Schaden; z.B.wennder getödtete Sklave vor seinem Tode blind oderlahm geworden, welches er zuvor im letzten Jahrenicht gewesen war, so wird sein Werth im gesundenZustande angeschlagen; wenn auch durch diesenSklaven, eine Erbschaft oder ein Vermachtniß er-worben worden wäre, welches nun wegen seines